Contents: Die Volkswirthschaftslehre

§ 2T. 
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Groß- und Kleinhandel ec. Je nach seinem Verhältniß zur Gc- 
samnltwirthschaft eines Landes aber zertheilt sich derselbe in in 
ländischen und auswärtigen Handel, welcher sich seinerseits wieder 
in Aus- und Einfuhrhandel und in den Zwischenhandel sondert. 
4. in persönliche Dienstleistungen übernehmenden 
Berufen durch Beschaffung nicht nur persönlicher, sondern 
überhaupt unkörperlicher Güter. 
Solche iverden zumal beschafft durch Kunst und Wissenschaft, 
z. B. berufsmäßig im Civil- und Militairdienste des Staats, 
aber auch durch niedere, hauptsächlich eben nur des Erwerbs 
halber verrichtete persönliche Dienste. 
§27. 
Uebrigens bezweckt jedwede Erwerbswirthschaft Ver 
mögenserlverb durch Erzielung von Ertrag und Einkommen 
aus letzterem. 
Jener, der Ertwag der Wirthschaft, einer einzelnen 
lvirthschaftlichen Thätigkeit oder einer ebensolchen Benutzung 
ci^lc§%ct^ntiíocllëße^c^^^mìbe§, best# in ben mittelst berfclbcn 
Wijmtb cinca bestimmten 8e.itrnnmc3 belassten nenen 
(Ruteni, begüg(i^^ in bereit (&Qcmucrtl)c. ^cr ^csammt 
betrag besseren, ber %L#crtmg gemübrt 
inļLiniett, als er bie Kosten (Auslagen) beeft, d. h. die behufs 
Beschaffung der neuen G liter verbrauchten Vermöqens- 
be^^mtbt^etle erseht, ^,möd)st ïebi^ït^^ einen Bicberersnb für 
nnsnelnenbetea %ermünen. Sn bem bnrüber bmnna\er= 
bleibenden Ueberschusse ergiebt er dagegen eine wirkliche Ver- 
mehrung des Vermögens, und in dieser den BàLwtra g 
(Dtettoertrng), ^c(^^er für bic beim ^irt^s^^nsten bnrcii 
Bethätigung von Mühe oder Entsagung gebrachten persön 
lichen Opfer eittschädigt. 
Der einen Ersatzposten abgebende Theil des Rohertrages 
muß seinem .Werthe nach entweder unmittelbar sachlich oder 
lucninítcuS mittelbar, &. bnrd) Bcrwenbimg ans (Eteiacrnna 
bet- 9(1^,1011(111 ic., gm fortgcfcbtcii mWcbcrbcnubunq für cmcfba, 
wirthschaftliche Zwecke unverkürzt zu erhalten gesucht werden 
Schober, VolkSwirthschaftslehre. 3. Sinfl. g
	        
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