§ 2T.
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Groß- und Kleinhandel ec. Je nach seinem Verhältniß zur Gc-
samnltwirthschaft eines Landes aber zertheilt sich derselbe in in
ländischen und auswärtigen Handel, welcher sich seinerseits wieder
in Aus- und Einfuhrhandel und in den Zwischenhandel sondert.
4. in persönliche Dienstleistungen übernehmenden
Berufen durch Beschaffung nicht nur persönlicher, sondern
überhaupt unkörperlicher Güter.
Solche iverden zumal beschafft durch Kunst und Wissenschaft,
z. B. berufsmäßig im Civil- und Militairdienste des Staats,
aber auch durch niedere, hauptsächlich eben nur des Erwerbs
halber verrichtete persönliche Dienste.
§27.
Uebrigens bezweckt jedwede Erwerbswirthschaft Ver
mögenserlverb durch Erzielung von Ertrag und Einkommen
aus letzterem.
Jener, der Ertwag der Wirthschaft, einer einzelnen
lvirthschaftlichen Thätigkeit oder einer ebensolchen Benutzung
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Wijmtb cinca bestimmten 8e.itrnnmc3 belassten nenen
(Ruteni, begüg(i^^ in bereit (&Qcmucrtl)c. ^cr ^csammt
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inļLiniett, als er bie Kosten (Auslagen) beeft, d. h. die behufs
Beschaffung der neuen G liter verbrauchten Vermöqens-
be^^mtbt^etle erseht, ^,möd)st ïebi^ït^^ einen Bicberersnb für
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bleibenden Ueberschusse ergiebt er dagegen eine wirkliche Ver-
mehrung des Vermögens, und in dieser den BàLwtra g
(Dtettoertrng), ^c(^^er für bic beim ^irt^s^^nsten bnrcii
Bethätigung von Mühe oder Entsagung gebrachten persön
lichen Opfer eittschädigt.
Der einen Ersatzposten abgebende Theil des Rohertrages
muß seinem .Werthe nach entweder unmittelbar sachlich oder
lucninítcuS mittelbar, &. bnrd) Bcrwenbimg ans (Eteiacrnna
bet- 9(1^,1011(111 ic., gm fortgcfcbtcii mWcbcrbcnubunq für cmcfba,
wirthschaftliche Zwecke unverkürzt zu erhalten gesucht werden
Schober, VolkSwirthschaftslehre. 3. Sinfl. g