Full text : Sozialismus und Regierung

i VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
durch seine Handelspolitik wesentlich bestimmt wurde. Allerdings
 mußte ja die Einführung territorialer indirekter Steuern
die alten städtischen Accisen beeinflussen. Das System der in
direkten Steuern wurde weiter ausgebaut; ihr Ertrag fiel mehr
dem Landesherren zu, während ihn im Mittelalter fast ausschließlich
 die Städte genossen hatten; ihre Verwaltung endlich
wurde im Laufe der Zeit, hauptsächlich übrigens erst seit der
zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, eine landesherrliche. Aber
gerade die von Schmoller behauptete Wirkung trat kaum ein!).
des Landes durch die Stadt „mehr vom fiskalischen Accisestandpunkt
eingegeben“ wurden.
1) Die Schilderung des mittelalterlichen Steuerwesens bei Schmoller,
 S. 30 ist unzutreffend. Es verhält sich nicht so, daß „in den Städten“
 „das 13. Jahrhundert hauptsächlich die direkte Vermögenssteuer
ausbildete", sondern die spezifisch sstädtische Steuer des 13. Jahrhunderts
 ist durchaus die indirekte (die Accise). Die direkte Steuer
des 13. Jahrhunderts (auch schon des 12.) ist eine landesherrliche
(Bede, Schay). So bleibt es auch der Hauptsache nach im ganzen
Mittelalter; nurdaß in fast allen größeren und auch manchen kleineren
Städten seit dem 14. Jahrhundert zu der indirekten allgemeine Vermögenssteuern
 hinzutreten. Aber die Grundlage der städtischen
Finanzwirtschaft bildet in allen Jahrhunderten des Mittelalters die
Accise. Der von Schmoller für das 14. Jahrhundert behauptete Wechsel
 hat nicht stattgefunden. Er unterscheidet ferner nicht zwischen
der landesherrlichen und der landständischen Bede. Jrrig ist ferner
seine Angabe, daß die territorialen direkten Steuern des 14. und 15.
Jahrhunderts den ,älteren städtischen Steuern nachgebildet" worden
seien. Um Nachahmung kann es sich hier schon deshalb nicht handeln,
weil die städtischen direkten Steuern gar nicht älter sind. Eine Nachahmung
 der Städte durch die Landesherren ist im Mittelalter nur
auf dem Gebiet der Accise zu beobachten. Vgl. meine Abhandlung
über die städtische Verwaltung des Mittelalters als Vorbild der späteren
territorialen Verwaltung, S. 432; meine Artikel Bede und Grundsteuer
 im Handw. d. St.; Gött. Gel. Anzeigen 1890, S. 314; Westdeutsche
 Ztschr., 1900, S. 67. Das mittelalterliche Steuerwesen läßt
sich nur verstehen, wenn man die Bedeutung der älteren Bede richtig
würdigt. Auch in Schmollers Abhandlung über die Epochen der preußischen
 Finanzpolitik (Umrisse, S. 104 fs.) kommt dieselbe nicht zu rechter
 Geltung. Er hat es unterlassen, beim Wiederabdruck dieser Abhandlung
 die Bemerkungen in der in meinem Art. Grundsteuer erwähnten
 trefflichen Schrift von F. J. Neumann und in meiner land-9ô12


            
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