artiges unbesschränktes Eigentumrecht an Grund und Bo-
den nicht einzelnen überlassen. Folglich wollten wir die
Aufhebung des Privateigentums. Auch Pohlman ist für
die Erhaltung des Bundes in der bisherigen Gestalt ein-
getreten.
e hat darauf hingewiesen, daß es in dem
Sinne, den Harmening hervorgehoben habe, auch
heute kein Privateigentum an Grund und Boden gäbe.
Beim städtischem Grund und Boden beschränke die Bau-
ordnung das Eigentum und das Enteignungrecht zeige,
daß von einem souveränem Bodeneigentum schon jetzt
nicht die Rede sein könne. Es sei deshalb unsere Pflicht,
nicht durch die Wahl mißverständlicher Formen psycholo-
gische Hindernisse zu schaffen, die das erkennen und mit-
arbeiten an der Reform ersschwerten.
Professor Oertmann sprach sich dahin aus, daß das Ei-
gentum von Harmening in einem klassischem Sinne auf-
gefaßt werde, der heute nicht mehr zutreffe. Warum solle
eine soziale Ausgestaltung des Rechts nicht mit dem Ei-
gentumgbegriff vereinbar sein und doch jeden Mißbrauch
ausschließsen? Wir wollten doch gerade der arbeitenden
Menge zum Genuß eines Besitzes verhelfen, und eine
soziale Ausgestaltung des Bodenrechts, die dieses ermög-
liche. Wer den Namen „Bodenreform“ so erklären wolle,
als ob damit die Aufhebung eines berechtigten Eigentum-
begriffes verbunden sei, der tue sachlich und formell un-
serer Bewegung unrecht.
Quch habe mich im wesentlichem den Ausführungen Pro-
.I fessor Oertmanns angesschlossen. Dem erstem von
Flürscheim entworfenem Programm lag die Flür-
scheimsche Krisentheorie zugrunde: die durch die wachsen-
den Zins- und Rententribute herbeigeführte zunehmende
Not und Arbeitlosigkeit bei immer schneller steigender
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