Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Auszug  aus  dem  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol.  Vom  26.  Juli  1918.
R.-G.-Bl.  Nr.  99  (1918).

Gegenstand  und  Geltungsgebiet  des  Monopols.
§  1.  Der  im  Monopolgebiet  hiergestellte  Branntwein ­
  ist,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  Ausnahmen ­
  vorgesehen  sind,  aus  der  Brennerei  zum
Branntweinübemahmepreis  an  das  Reich  abzuliefern. ­

Die  Verarbeitung  von  Branntwein  zu  Trinkbranntwein ­
  und  der  Handel  mit  solchem  Trinkbranntwein ­
  im  Monopolgebiete  steht,  soweit  nicht
in  diesem  Gesetz  Ausnahmen  vorgesehen  sind,
ausschließlich  dem  Reiche  zu  und  wird  für  seine
Rechnung  von  der  Monopolverwaltung  betrieben.
Monopolgebiet  ist  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  mit  Ausnahme  der  Zollausschüsse.
Amtliche  Überwachung.
§  8.  Die  Herstellung  des  Branntweins  und
dessen  weiterer  Vertrieb  unterliegen  zum  Zwecke
der  Sicherung  der  Monopoleinnahme  der  amtlichen ­
  Überwachung.
Monopolamt  und  Verwertungsstelle.
§  71.  Das  Branntweinmonopol  wird  unter  der
Aufsicht  des  Reichskanzlers  von  einem  Leiter,
dem  Monopolamt  und  der  Verwertungsstelle  verwaltet. ­
  Der  Monopolverwaltung  stehen  der  Beirat ­
  und  der  Gewerbeausschuß  zur  Seite.
Branntweingrundpreis.
.  §  92.  Der  Branntweingrundpreis  wird  so  festgesetzt, ­
  daß  er  die  durchschnittlichen  Herstellungskosten ­
  eines  Hektoliters  Weingeist  und  den
allgemeinen  Betriebsabzug  in  gutgeleiteten  landwirtschaftlichen ­
  Kartoffelbrennereien  mittleren
Umfanges  deckt,  wobei  davon  auszugeüen  ist,
daß  bei  angemessener  Verwertung  der  Kartoffeln
die  Schlempe  dem  Brennereibesitzer  kostenfrei
zur  Verfügung  bleibt.  Kartoffelbrennereien  mittleren ­
  Umfanges  in  diesem  Sinne  sind  solche,  die
jährlich  durchschnittlich  500  Hektoliter  Weingeist ­
  erzeugen.
Zuschläge  und  Abzüge  nach  Art  der  Rohstoffe
oder  des  Verfahrens  der  Branntweingewinnung.
§93.  Für  Branntwein,  der  innerhalb  des  Brennrechts ­
  ausschließlich  aus  den  im  §  4  bezeichneten
Stoffen  (d.  s.  Obst,  Beeren,  Wein,  Weinhefe,
Most,  Wurzeln  oder  Rückstände  davon)  erzeugt
oder  lediglich  aus  Roggen,  Weizen,  Buchweizen, ­
  Hafer  oder  Gerste  hergestellt  und  nicht  im
Würzeverfahren  gewonnen  ist,  und  für  Branntwein ­
  aus  landwirtschaftlichen  Kleinbrennereien
werden  Zuschläge  zu  dem  Branntweingrundpreis ­
  festgesetzt.
Für  Branntwein,  der  nicht  ausschließlich  aus
Kartoffeln,  Getreide  oder  den  im  §  4  bezeichneten
Stoffen  hergestellt  ist  oder  der  in  Brennereien
gewonnen  ist,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren ­
  h-erstellen  oder  die  außer  Branntwein  oder
derart  -erzeugter  Hefe  infolge  Anwendung  einer
besonderen  Verfahrensar-t  Stoffe  gewinnen,  deren
Wert  im  Verhältnis  zu  dem  des  Branntweins  erheblich ­
  ist,  können  Abzüge  von  dem  Branntweingrundpreis ­
  oder  Zuschläge  festgesetzt  werden.
Branntweinverwertung  (Hektoditerekunahme).
§  105.  Der  Branntwein  ist  so  zu  verwerten,  daß
nach  Deckung  sämtlicher  Verwaltungs-  und  Geschäftskosten ­

  einschließlich  des  Zuschusses  beim
Absatz  von  vergälltem  Branntwein,  der  Verzinsung ­
  und  Tilgung  der  Anleihe,  der  für  Entschädigungen ­
  zu  zahlenden  oder  anzusammelnden  Beträge, ­
  der  zur  Bekämpfung  der  Trunksucht,  zur
Förderung  des  Kartoffelbaues  und  der  Kartoffelverwertung ­
  sowie  zur  Ermäßigung  der  Kosten
der  weingeisthaltigen  Heilmittel  für  die  minderbemittelten ­
  Volkskreise  zu  leistenden  Zahlungen
und  nach  Verzinsung  und  Rückzahlung  eines
nach  §  106  geleisteten  Vorschusses  außer  der  Einnahme ­
  an  Freigeld  an  die  Reichskasse  eine  Reineinnahme ­
  von  800  Mark  für  jedes  zu  regelmäßigen ­
  Verkaufspreisen  verwertete  Hektoliter  Weingeist ­
  abgeführt  wird  {Hektolitereinnahme).
Ausgleichstock.
§  106.  Der  über  eine  Hektolitereinnabme  von
800  Mark  hinausgehende  Betrag  der  Reineinnahme ­
  ist  bei  den  Betriebsmitteln  der  Reichshauptkasse ­
  zu  einem  Ausgleichstock  anzusammeln, ­
  der  200  Millionen  Mark  dauernd  nicht
übersteigen  soll.
Bleibt  die  Hektolitereinnahme  hinter  dem  Betrage ­
  von  800  Mark  zurück,  so  ist  der  fehlende
Betrag  aus  dem  angesammelten  Bestände  zu
decken;  reicht  der  Bestand  hierzu  nicht  aus,  so
wird  er  aus  den  Betriebsmitteln  der  Reichshauptkasse ­
  vorschußweise  für  Rechnung  der  Monopolverwaltung ­
  ergänzt.
Verwertung  des  unverarbeiteten  Branntweins.
§  107.  Es  werden  festgesetzt:
r.  regelmäßige  Verkaufpreise  zur  Verwerfung
des  unverarbeiteten  Branntweins  nach  den
Vorschriften  des  §  105,
2.  ermäßigte  Verkaufpreise  zur  Verwertung  des
unverarbeiteten  Branntweins  nach  den  Vorschriften ­
  der  §§  129  bis  135.
Bezieht  ein  Hersteller  freigeldpflichtigen  Trinkbrarmtweins
  in  einem  der  auf  das  Inkrafttreten
des  Gesetzes  folgenden  zehn  Betriebsjahre  zum
nicht  ermäßigten  Verkaufpreis  mehr  Branntwein,
als  ihm  nach  §  219  zusteht,  so  hat  er  zum  regelmäßigen ­
  Verkaufpreis  einen  Zuschlag  von300  Mark
für  jedes  überschießende  Hektoliter  Weingeist
zu  zahlen.  Der  Bund-esrat  kann  aus  Rücksichten
der  Billigkeit  den  Zuschlag  nachlassen  oder  ermäßigen. ­

Die  Verkaufpreise  werden  ingemeinschaftlicher
Beschlußfassung  von  der  Monopolverwaltung  und
dem  Beirat  festgesetzt  und  im  Reichsanzeiger  be.
kanntgemacht.  Die  Monopolverwalttmg  setzt  die
weiteren  Bezugsbedingungen  fest  und  macht  sie
in  gleicher  Weise  bekannt.
Verarbeitung  des  Branntweins  zu  Trinkbranntwein ­
  im  Monopolbettriebe.
§  108.  Zur  Herstellung  von  Trinkbranntwein
(Monopolerzeugnisse)  werden  von  der  Monopoiverwaltung
  die  erforderlichen  Unternehmungen
betrieben.  Die  Mon-opolverwaltung  ist  befugt,
zu  diesem  Zwecke  besondere  Betriebe  zu  errichten ­
  un-di  bestehende  Betriebe  anzukaufen,  zu
pachten  oder  lohnwease  zu  beschäftigen.
§  109.  Der  Monopolverwaltung  liegt  die  Verarbeitung ­
  des  Branntweins  zu  Monopolerzeug ­
            
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