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Auszug aus dem Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918.
R.-G.-Bl. Nr. 99 (1918).
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols.
§ 1. Der im Monopolgebiet hiergestellte Branntwein
ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen
vorgesehen sind, aus der Brennerei zum
Branntweinübemahmepreis an das Reich abzuliefern.
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein
und der Handel mit solchem Trinkbranntwein
im Monopolgebiete steht, soweit nicht
in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind,
ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine
Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben.
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen
Reichs mit Ausnahme der Zollausschüsse.
Amtliche Überwachung.
§ 8. Die Herstellung des Branntweins und
dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwecke
der Sicherung der Monopoleinnahme der amtlichen
Überwachung.
Monopolamt und Verwertungsstelle.
§ 71. Das Branntweinmonopol wird unter der
Aufsicht des Reichskanzlers von einem Leiter,
dem Monopolamt und der Verwertungsstelle verwaltet.
Der Monopolverwaltung stehen der Beirat
und der Gewerbeausschuß zur Seite.
Branntweingrundpreis.
. § 92. Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt,
daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten
eines Hektoliters Weingeist und den
allgemeinen Betriebsabzug in gutgeleiteten landwirtschaftlichen
Kartoffelbrennereien mittleren
Umfanges deckt, wobei davon auszugeüen ist,
daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln
die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei
zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mittleren
Umfanges in diesem Sinne sind solche, die
jährlich durchschnittlich 500 Hektoliter Weingeist
erzeugen.
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe
oder des Verfahrens der Branntweingewinnung.
§93. Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts
ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten
Stoffen (d. s. Obst, Beeren, Wein, Weinhefe,
Most, Wurzeln oder Rückstände davon) erzeugt
oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen,
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im
Würzeverfahren gewonnen ist, und für Branntwein
aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien
werden Zuschläge zu dem Branntweingrundpreis
festgesetzt.
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus
Kartoffeln, Getreide oder den im § 4 bezeichneten
Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien
gewonnen ist, die Hefe nach dem Würzeverfahren
h-erstellen oder die außer Branntwein oder
derart -erzeugter Hefe infolge Anwendung einer
besonderen Verfahrensar-t Stoffe gewinnen, deren
Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins erheblich
ist, können Abzüge von dem Branntweingrundpreis
oder Zuschläge festgesetzt werden.
Branntweinverwertung (Hektoditerekunahme).
§ 105. Der Branntwein ist so zu verwerten, daß
nach Deckung sämtlicher Verwaltungs- und Geschäftskosten
einschließlich des Zuschusses beim
Absatz von vergälltem Branntwein, der Verzinsung
und Tilgung der Anleihe, der für Entschädigungen
zu zahlenden oder anzusammelnden Beträge,
der zur Bekämpfung der Trunksucht, zur
Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung
sowie zur Ermäßigung der Kosten
der weingeisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten
Volkskreise zu leistenden Zahlungen
und nach Verzinsung und Rückzahlung eines
nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Einnahme
an Freigeld an die Reichskasse eine Reineinnahme
von 800 Mark für jedes zu regelmäßigen
Verkaufspreisen verwertete Hektoliter Weingeist
abgeführt wird {Hektolitereinnahme).
Ausgleichstock.
§ 106. Der über eine Hektolitereinnabme von
800 Mark hinausgehende Betrag der Reineinnahme
ist bei den Betriebsmitteln der Reichshauptkasse
zu einem Ausgleichstock anzusammeln,
der 200 Millionen Mark dauernd nicht
übersteigen soll.
Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Betrage
von 800 Mark zurück, so ist der fehlende
Betrag aus dem angesammelten Bestände zu
decken; reicht der Bestand hierzu nicht aus, so
wird er aus den Betriebsmitteln der Reichshauptkasse
vorschußweise für Rechnung der Monopolverwaltung
ergänzt.
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins.
§ 107. Es werden festgesetzt:
r. regelmäßige Verkaufpreise zur Verwerfung
des unverarbeiteten Branntweins nach den
Vorschriften des § 105,
2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des
unverarbeiteten Branntweins nach den Vorschriften
der §§ 129 bis 135.
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trinkbrarmtweins
in einem der auf das Inkrafttreten
des Gesetzes folgenden zehn Betriebsjahre zum
nicht ermäßigten Verkaufpreis mehr Branntwein,
als ihm nach § 219 zusteht, so hat er zum regelmäßigen
Verkaufpreis einen Zuschlag von300 Mark
für jedes überschießende Hektoliter Weingeist
zu zahlen. Der Bund-esrat kann aus Rücksichten
der Billigkeit den Zuschlag nachlassen oder ermäßigen.
Die Verkaufpreise werden ingemeinschaftlicher
Beschlußfassung von der Monopolverwaltung und
dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger be.
kanntgemacht. Die Monopolverwalttmg setzt die
weiteren Bezugsbedingungen fest und macht sie
in gleicher Weise bekannt.
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbranntwein
im Monopolbettriebe.
§ 108. Zur Herstellung von Trinkbranntwein
(Monopolerzeugnisse) werden von der Monopoiverwaltung
die erforderlichen Unternehmungen
betrieben. Die Mon-opolverwaltung ist befugt,
zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errichten
un-di bestehende Betriebe anzukaufen, zu
pachten oder lohnwease zu beschäftigen.
§ 109. Der Monopolverwaltung liegt die Verarbeitung
des Branntweins zu Monopolerzeug