Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge 
des innerhalb der Brauerei getrunkenen Bieres 
erfolgt nach näherer Anordnung des Bundes 
rats. 
Fälligkeit, Stundung. 
§ ii. Die Steuer für die in einem Monat steuer 
pflichtig gewordenen Biermengen (§ 8 Abs. 2) 
wird am letzten Tage dieses Monats fällig und 
ist spätestens am siebenten Tage des nächst 
folgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder 
liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer 
gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuer 
behörde die Bezahlung oder Sicherstellung der 
Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für 
eine Frist von drei Monaten zu stunden. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen 
und Bescheinigungen der Steuerbehörden, wer 
den nicht erhoben. 
Verjährung. 
§ 12. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung 
der Biersteuer verjähren in einem Jahre von dem 
Tage des Eintritts der Abgabepflicht oder Ab 
gabenentrichtung ab. Der Anspruch auf Nach 
zahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags ver 
jährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zu 
ständigen Behörde zur Geltendmachung des An 
spruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerich 
tete Handlung unterbrochen. 
B$erbereitung. 
§ 13. Zur Bereitung von untergärigem Biere 
darf, abgesehen von der Vorschrift im Abs. 3, 
nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser 
verwendet werden. 
Die Bereitung von obefgärigem Biere unter 
liegt derselben Vorsohrift; es ist hierbei jedoch 
auch die Verwendung von anderem Malze und 
die Verwendung von technisch reinem Rohr-, 
Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärke 
zucker und aus Zucker der bezeichneten Art her 
gestellten Farbmitteln zulässig. 
Die Verwendung von Farbebieren, die nur 
aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt 
sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unter 
liegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden 
Überwachungsmaßnahmen. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen 
gebrachte Getreide verstanden. 
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von 
Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt 
ist, können Abweichungen von den Vorschriften 
im Abs. 1 und 2 gestattet werden. 
Die Vorschriften im Abs. i und 2 finden keine 
Anwendung auf die Bierbereitung der steuer 
begünstigten Hausbrauer (§ 6). 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch 
Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der 
Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhänd 
ler oder Wirte ist untersagt. Das Hauptamt kann 
Brauern unter den erforderlichen Sioherungs- 
maßnahmen den Zusatz von Wasser zum Biere 
nach Feststellung des Extraktgehalts der Stamm 
würze im Gärkeller gestatten. 
Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier 
und Starkbier miteinander sowie der Zusatz von 
Zucker zum Biere durch Brauer nach Eintritt 
der Steuerpflicht des Bieres oder durch Bier 
händler oder Wirte ist untersagt. 
Verkehr mit Bier. 
§14. Unter der Bezeichnung Bier — allein 
oder in Zusammensetzung,— oder unter Bezeich- 
rungen oder bildlichen Darstellungen, die den 
Anschein erwecken, als ob es sich um Bier 
handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr 
gebracht werden, die gegoren sind und den 
Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechen. 
Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hop 
fen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet 
worden ist, darf nur in Verkehr gebracht wer 
den, wenn die Verwendung von Zucker in einer 
dem Verbraucher erkennbaren Weise kund 
gemacht wird. Das Nähere bestimmt der Bun 
desrat. 
Einfachbier (§3 Abs. 2) darf nur in Verkehr 
gebracht werden, wenn es in einer dem Ver 
braucher erkennbaren Weise als solches be 
zeichnet ist. Bier darf unter der Bezeichnung 
Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die 
den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders 
stärk eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht 
werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwürze 
des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze 
herabgeht. Vollbier, dessen Stammwürzegehalt 
der Vorschrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, darf 
nicht in Verkehr gebracht, werden. 
Zubereitungen. 
§ 15. Zur Herstellung von Bier bestimmte Zu 
bereitungen, mit Ausnahme der im § 13 Abs. 2 
bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel 
und der im § 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, 
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 
Zuckerverwendung. 
§ 32. Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden 
will, hat, abgesehen von der für jeden Sud zu er 
stattenden Brauanzeige (§ 29), hierüber minde 
stens drei Tage vor der erstmaligen Verwendung 
bei der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. In der Er 
klärung, deren eine Ausfertigung in der Brauerei 
zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt wer 
den muß, ist die Art und Weise der beabsich 
tigten Verwendung, insbesondere bei welchem 
Abschnitt der Bierbereitung sie jedesmal er 
folgen soll, näher zu bezeichnen. Bei dem Be 
trieb ist diese Erklärung genau zu befolgen; 
später beabsichtigte dauernde Änderungen sind 
innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich an 
zuzeigen. Soll von dem Inhalt der Erklärung 
nur für einzelne bestimmte Einmaischungen ab 
gewichen werden, so ist dies in der Brauanzeige 
anzumelden. 
Über den zur Bierbereitung bestimmten Vor 
rat an Zucker ist nach näherer Anordnung des 
Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuer 
beamten jederzeit vorzulegen ist. 
Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Ent 
fernen des Bieres aus der Brauerei; Einbringen 
von Bier. 
g 34. Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in 
den von der Steuerbehörde zugelassenen Räumen 
gelagert und abgefüllt werden.
	        
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