Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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entnommen werden, unterliegen der . Schaum 
weinsteuer nicht, sofern das Kosten durch den 
Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und 
lediglich zu dem Zwecke erfolgt, den Schaum 
wein auf seinen Geschmack zu prüfen. 
Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäu 
menden Weine, deren Kohlensäure im Wege 
der nach § 4 des Weingesetzes vom 7. April 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) zugelassenen Kel 
lerbehandlung durch Gärung im offenen Gefäß 
entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine, 
welche während der ersten Gärung auf Flaschen 
gefüllt und nicht entheft sind. 
Als schaumweinähnlich im Sinne des Abs. 1 
kommen in Betracht schäumende Getränke mit 
einem Weingeistgehalte von mehr als 10 g in 
einem Liter, die zwar ohne Verwendung von 
Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder frucht- 
weinhaltigen Getränken hergestellt sind, die 
aber nach Aussehen oder Geschmack als Er 
satz für Schaumwein dienen können. 
§ 2. Die Steuer wird nach dem Raumgehalte 
der den Schaumwein enthaltenden Umschließun 
gen berechnet. Sie beträgt für jede Umschlie 
ßung : 
1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zu 
satz von Traubenwein (Steuerklasse 1) 
in viertel Flaschen ... 0,15 Mark, 
„ halben „ ... 0,30 „ 
„ ganzen ... 0,60 ,, 
„ Doppel- „ ... 1,20 „ ; 
2. für anderen Schaumwein und für schaum 
weinähnliche Getränke (Steuerklasse 2) 
in achte! Flaschen ... 0,37 Mark, 
„ viertel „ ... 0,75 „ 
„ halben „ ... 1,50 „ 
„ ganzen „ ... 3,00 
„ Doppel- „ ... 6,00 „ . 
Es werden behandelt: 
a) als achtel Flaschen: Umschließungen von 
nicht mehr als 120 ccm Raumgehalt; 
b) als viertel Flaschen: Umschließungen von 
mehr als 120 ccm und nicht mehr als 
230 ccm Raumgehalt; 
c) als halbe Flaschen: Umschließungen von 
mehr als 230 ccm und nicht mehr als 
425 ccm Raumgehalt; 
d) als ganze Flaschen: Umschließungen von 
mehr als 425 ccm und nicht mehr als 
850 ccm Raumgehalt; 
e) als Doppelflaschen: Umschließungen von 
mehr als 850 ccm und nicht mehr als 
1700 ccm Raumgehalt. 
Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 
1700 ccm ist für jede weiteren auch nur an- 
gcfangenen 800 ccm eine ganze Flasche an 
zunehmen. 
§ 5. Als Steuerzeichen dienen Papierstreifen, 
die für Schaumwein der Steuerklasse 1 in brau 
ner, und für Schaumwein der Steuerklasse 2 in 
grüner Farbe bedruckt sind. 
Die Streifen werden aus mit natürlichem 
Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenem 
weißen Papier hergestellt. Sie tragen auf der 
Schauseite in einem dunkleren Tone der Grund 
farbe eine umränderte Verzierung, die bei der 
Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei der 
Steuerklasse 2 Reben mit Blättern und Trauben 
darstellt. Das durch besondere Umrandung ge 
bildete, nicht verzierte Mittelfeld enthält die An 
gabe der Flaschengröße und des Steuerwertes 
(z. B. 1 / 1 Flasche 3 Mark); die beiden Seiten 
felder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Auf 
druck: „Frucht-Schaumwein-Steuer“, bei der 
Steuerklasse 2 den Aufdruck; „Schaumwein 
steuer“. Die Rückseite der Streifen ist mit 
Gummiaufstrich versehen. 
Die Breite der Steuerzeichen beträgt 2 cm, 
ihre Länge für achtel und viertel Flaschen 26 cm, 
für halbe Flaschen 30 cm und für ganze Fla 
schen und Doppelflaschen 36 cm. 
§6. Die Steuerzeichen werden von der Reichs 
druckerei in Bogen zu je 20 Stück hergestellt. 
In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist 
die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und 
der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. 
In der Reichsdruckerei werden je 100 Bogen 
= 2000 Steuerzeichen in Taschen verpackt. Es 
werden nur volle Taschen abgegeben. 
Die Steuerzeichen sind durch die Landes 
regierungen gegen Erstattung der Herstellungs 
kosten zu beziehen. Die Preise werden vom 
Reichsschatzamt festgestellt. 
Die Reichsdruckerei verabfolgt Steuerzeichen 
nur denjenigen Amtsstellen, die ihr von den 
Regierungen als zum unmittelbaren Bezüge be 
rechtigt bezeichnet sind. 
Hat eine Amtsstelle für die von der Reichs 
druckerei bezogenen Steuerzeichen keine Ver 
wendung mehr, so können diese, sofern sie 
unbeschädigt und nicht bei anderen Amtsstellen 
des betreffenden Bundesstaats verwendbar sind, 
der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für 
die zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungs 
kosten nicht zu berechnen. 
§ 7. Die Steuerzeichen werden von der Hebe 
stelle gegen Erlegung des Steuerbetrugs ver 
abfolgt. Die Hebestelle darf Steuerzeichen, ab 
gesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 und der 
§§ 12, 13, nur an die zu ihrem Bezirke gehörigen 
Schaumweinhersteller abgeben. Diese dürfen 
Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen 
und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich an 
andere weitergeben. 
§ 8. Über die Einnahme und Ausgabe an 
Steuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Steuer 
zeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von 
der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt 
wird. Das Buch ist am Schlüsse des Rech 
nungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der 
Hebestelle. 
§ 9. Das Steuerzeichen ist oberhalb oder 
unterhalb der nach § 17 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 anzubringenden Bezeichnungen 1 ) 
sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens 
die halbe Streifejnlänge unmittelbar auf dem 
Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine 
der Streifenbreite mindestens gleichkommende 
Strecke einander decken. 
Wenn Schaumwein der Vorschrift des Ge 
1 ) Vgl. die Bekanntmachung betreffend Be 
stimmungen zur Ausführung des Weingesetzes 
vom 9. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 8.549), be 
trifft die Kennzeichnung des Schaumweins als 
inländisches oder ausländisches Erzeugnis, bzw. 
falls es Schaumwein aus Obst, um Kennzeich 
nung, z. B. Apfel-Schaumwein.
	        
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