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entnommen werden, unterliegen der . Schaum
weinsteuer nicht, sofern das Kosten durch den
Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und
lediglich zu dem Zwecke erfolgt, den Schaum
wein auf seinen Geschmack zu prüfen.
Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäu
menden Weine, deren Kohlensäure im Wege
der nach § 4 des Weingesetzes vom 7. April
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) zugelassenen Kel
lerbehandlung durch Gärung im offenen Gefäß
entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine,
welche während der ersten Gärung auf Flaschen
gefüllt und nicht entheft sind.
Als schaumweinähnlich im Sinne des Abs. 1
kommen in Betracht schäumende Getränke mit
einem Weingeistgehalte von mehr als 10 g in
einem Liter, die zwar ohne Verwendung von
Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder frucht-
weinhaltigen Getränken hergestellt sind, die
aber nach Aussehen oder Geschmack als Er
satz für Schaumwein dienen können.
§ 2. Die Steuer wird nach dem Raumgehalte
der den Schaumwein enthaltenden Umschließun
gen berechnet. Sie beträgt für jede Umschlie
ßung :
1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zu
satz von Traubenwein (Steuerklasse 1)
in viertel Flaschen ... 0,15 Mark,
„ halben „ ... 0,30 „
„ ganzen ... 0,60 ,,
„ Doppel- „ ... 1,20 „ ;
2. für anderen Schaumwein und für schaum
weinähnliche Getränke (Steuerklasse 2)
in achte! Flaschen ... 0,37 Mark,
„ viertel „ ... 0,75 „
„ halben „ ... 1,50 „
„ ganzen „ ... 3,00
„ Doppel- „ ... 6,00 „ .
Es werden behandelt:
a) als achtel Flaschen: Umschließungen von
nicht mehr als 120 ccm Raumgehalt;
b) als viertel Flaschen: Umschließungen von
mehr als 120 ccm und nicht mehr als
230 ccm Raumgehalt;
c) als halbe Flaschen: Umschließungen von
mehr als 230 ccm und nicht mehr als
425 ccm Raumgehalt;
d) als ganze Flaschen: Umschließungen von
mehr als 425 ccm und nicht mehr als
850 ccm Raumgehalt;
e) als Doppelflaschen: Umschließungen von
mehr als 850 ccm und nicht mehr als
1700 ccm Raumgehalt.
Bei Umschließungen mit Raumgehalt über
1700 ccm ist für jede weiteren auch nur an-
gcfangenen 800 ccm eine ganze Flasche an
zunehmen.
§ 5. Als Steuerzeichen dienen Papierstreifen,
die für Schaumwein der Steuerklasse 1 in brau
ner, und für Schaumwein der Steuerklasse 2 in
grüner Farbe bedruckt sind.
Die Streifen werden aus mit natürlichem
Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenem
weißen Papier hergestellt. Sie tragen auf der
Schauseite in einem dunkleren Tone der Grund
farbe eine umränderte Verzierung, die bei der
Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei der
Steuerklasse 2 Reben mit Blättern und Trauben
darstellt. Das durch besondere Umrandung ge
bildete, nicht verzierte Mittelfeld enthält die An
gabe der Flaschengröße und des Steuerwertes
(z. B. 1 / 1 Flasche 3 Mark); die beiden Seiten
felder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Auf
druck: „Frucht-Schaumwein-Steuer“, bei der
Steuerklasse 2 den Aufdruck; „Schaumwein
steuer“. Die Rückseite der Streifen ist mit
Gummiaufstrich versehen.
Die Breite der Steuerzeichen beträgt 2 cm,
ihre Länge für achtel und viertel Flaschen 26 cm,
für halbe Flaschen 30 cm und für ganze Fla
schen und Doppelflaschen 36 cm.
§6. Die Steuerzeichen werden von der Reichs
druckerei in Bogen zu je 20 Stück hergestellt.
In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist
die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und
der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt.
In der Reichsdruckerei werden je 100 Bogen
= 2000 Steuerzeichen in Taschen verpackt. Es
werden nur volle Taschen abgegeben.
Die Steuerzeichen sind durch die Landes
regierungen gegen Erstattung der Herstellungs
kosten zu beziehen. Die Preise werden vom
Reichsschatzamt festgestellt.
Die Reichsdruckerei verabfolgt Steuerzeichen
nur denjenigen Amtsstellen, die ihr von den
Regierungen als zum unmittelbaren Bezüge be
rechtigt bezeichnet sind.
Hat eine Amtsstelle für die von der Reichs
druckerei bezogenen Steuerzeichen keine Ver
wendung mehr, so können diese, sofern sie
unbeschädigt und nicht bei anderen Amtsstellen
des betreffenden Bundesstaats verwendbar sind,
der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für
die zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungs
kosten nicht zu berechnen.
§ 7. Die Steuerzeichen werden von der Hebe
stelle gegen Erlegung des Steuerbetrugs ver
abfolgt. Die Hebestelle darf Steuerzeichen, ab
gesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 und der
§§ 12, 13, nur an die zu ihrem Bezirke gehörigen
Schaumweinhersteller abgeben. Diese dürfen
Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen
und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich an
andere weitergeben.
§ 8. Über die Einnahme und Ausgabe an
Steuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Steuer
zeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von
der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt
wird. Das Buch ist am Schlüsse des Rech
nungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der
Hebestelle.
§ 9. Das Steuerzeichen ist oberhalb oder
unterhalb der nach § 17 des Weingesetzes vom
7. April 1909 anzubringenden Bezeichnungen 1 )
sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens
die halbe Streifejnlänge unmittelbar auf dem
Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine
der Streifenbreite mindestens gleichkommende
Strecke einander decken.
Wenn Schaumwein der Vorschrift des Ge
1 ) Vgl. die Bekanntmachung betreffend Be
stimmungen zur Ausführung des Weingesetzes
vom 9. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 8.549), be
trifft die Kennzeichnung des Schaumweins als
inländisches oder ausländisches Erzeugnis, bzw.
falls es Schaumwein aus Obst, um Kennzeich
nung, z. B. Apfel-Schaumwein.