Full text : Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

Die  Kartelle  in  der  deutschen  Portland-Zementindustrie.

daher  nur  geringen  Nutzen.  Sie  haben  nie  lange  bestanden.  Sie
konnten  ungünstigen  Verhältnissen  nicht  Vorbeugen;  traten
Schwierigkeiten  im  Geschäftsgänge  ein,  so  waren  sie  ihnen  nicht
gewachsen  und  lösten  sich  regelmäßig  auf.
Das  erste  höher  entwickelte  Kartell  mit  Kontingentierung  des
Absatzes  und  damit  auch  der  Produktion  und  mit  Regelung  der
Preise  durch  gemeinsamen  Verkauf  war  der  Verband  schlesischer
Portland-Zementfabriken,  der  1893  zunächst  auf  zehn  Jahre  gegründet, ­
  dann  aber  vei’längert  wurde,  so  daß  er  heute  noch  besteht. ­
  Seine  Organe  sind  die  Verkaufsstelle,  die  Generalversammlung, ­
  der  Vorsitzende  des  Verbandes  und  zwei  Vertrauensmänner, ­
  sowie  ein  Ersatzmann  für  letztere.  Der  Vorsitzende  wird
aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  der  Aktiengesellschaften
oder  der  Inhaber  der  Firmen  durch  Mehrheit  der  Werkstimmen
gewählt.  Die  wichtigsten  Befugnisse  der  Generalversammlung
sind:  Festsetzung  der  Instruktionen  für  die  Verkaufsstelle,  besonders ­
  der  Normativbestimmungen  bezüglich  der  Verkaufspreise,
Neuaufnahmen,  Anschluß  an  andere  Gruppen,  Beschlußfassung
über  außerordentliche  vom  Verbände  zu  tragende  Kosten,  Festsetzung ­
  des  Maximalkredits  für  einzelne  Abnehmer,  Beschlußfassung ­
  über  gemeinsames  Vorgehen  gegen  Konkurrenten  und
über  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen.  Jede  Fabrik  hat
eine  bestimmte  Anzahl  Stimmen,  die  sich  nach  ihrem  Kontingent
richtet.  Für  Zuwiderhandlungen  gegen  den  Kartellvertrag  sind
Strafen  zu  entrichten,  für  die  Kautionen  in  mündelsicheren  Wertpapieren ­
  hinterlegt  werden.  Zur  Entscheidung  darüber  ist  ein
Schiedsgericht  gewählt,  das  aus  drei  Mitgliedern  und  einem  Ersatzmann ­
  besteht.  Die  Vertrauensmänner  haben  die  Bücher  und  Geschäftsgebarung ­
  der  Verbandsfabriken  und  der  Verkaufsstelle  zu
revidieren.  Über  alle  Streitigkeiten  außer  über  Verhängung
von  Strafen  entscheidet  ein  Schiedsgericht,  wozu  jede  Partei
einen  Schiedsrichter  wählt.  Geht  eine  Fabrik  in  eine  andere
Hand  über,  so  hat  der  bisherige  Inhaber  alle  Rechte  und
Pflichten  des  Vertrages  auf  seinen  Rechtsnachfolger  zu  übertragen. ­

            
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