Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie.
daher nur geringen Nutzen. Sie haben nie lange bestanden. Sie
konnten ungünstigen Verhältnissen nicht Vorbeugen; traten
Schwierigkeiten im Geschäftsgänge ein, so waren sie ihnen nicht
gewachsen und lösten sich regelmäßig auf.
Das erste höher entwickelte Kartell mit Kontingentierung des
Absatzes und damit auch der Produktion und mit Regelung der
Preise durch gemeinsamen Verkauf war der Verband schlesischer
Portland-Zementfabriken, der 1893 zunächst auf zehn Jahre gegründet,
dann aber vei’längert wurde, so daß er heute noch besteht.
Seine Organe sind die Verkaufsstelle, die Generalversammlung,
der Vorsitzende des Verbandes und zwei Vertrauensmänner,
sowie ein Ersatzmann für letztere. Der Vorsitzende wird
aus der Zahl der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften
oder der Inhaber der Firmen durch Mehrheit der Werkstimmen
gewählt. Die wichtigsten Befugnisse der Generalversammlung
sind: Festsetzung der Instruktionen für die Verkaufsstelle, besonders
der Normativbestimmungen bezüglich der Verkaufspreise,
Neuaufnahmen, Anschluß an andere Gruppen, Beschlußfassung
über außerordentliche vom Verbände zu tragende Kosten, Festsetzung
des Maximalkredits für einzelne Abnehmer, Beschlußfassung
über gemeinsames Vorgehen gegen Konkurrenten und
über Änderung der Ausführungsbestimmungen. Jede Fabrik hat
eine bestimmte Anzahl Stimmen, die sich nach ihrem Kontingent
richtet. Für Zuwiderhandlungen gegen den Kartellvertrag sind
Strafen zu entrichten, für die Kautionen in mündelsicheren Wertpapieren
hinterlegt werden. Zur Entscheidung darüber ist ein
Schiedsgericht gewählt, das aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann
besteht. Die Vertrauensmänner haben die Bücher und Geschäftsgebarung
der Verbandsfabriken und der Verkaufsstelle zu
revidieren. Über alle Streitigkeiten außer über Verhängung
von Strafen entscheidet ein Schiedsgericht, wozu jede Partei
einen Schiedsrichter wählt. Geht eine Fabrik in eine andere
Hand über, so hat der bisherige Inhaber alle Rechte und
Pflichten des Vertrages auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen.