Full text : Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

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Die  Kartelle  in  der  deutschen  Portland-Zementindustrie.

Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen,  Hohenzollern,  Luxemburg,
Birkenfeld  und  die  Teile  der  preußischen  Regierungsbezirke  Trier,
Koblenz,  Wiesbaden  und  Kassel,  die  nach  Norden  von  der  Eisenbahnlinie ­
  Trier,  Koblenz,  Wetzlar,  Fulda,  Elm  bis  zur  bayrischen
Landesgrenze  begrenzt  sind.  Dieser  Verband  hatte  noch  keine
so  vollkommene  Form  wie  der  schlesische.  Der  Absatz  der  Werke
wurde  zwar  auch  kontingentiert  aber  jährlich,  wobei  man  den
im  Vorjahre  erzielten  Absatz  jeder  Fabrik  zugrunde  legte,  soweit
er  auf  eigener  Produktion  beruhte.  Die  Summe  der  Kontingente
bildete  das  absatzfähige  Normalquantum,  das  die  Generalversammlung ­
  mit  Rücksicht  auf  den  Markt  für  alle  Werke  prozentual
erhöhen  oder  vermindern  konnte.  Den  Verkauf  betätigten  die
Fabriken  selbst  und  waren  dabei  an  Minimalpreise  und  festgesetzte
Verkaufsbedingungen  gebunden.  Zur  Überwachung  des  Verkaufs
diente  die  Kontroll-Verrechnungsstelle,  der  jedes  Werk  monatlich
den  Gesamtabsatz  im  Verbandsgebiete  angeben  mußte.  Sie  suchte
dann  einen  Ausgleich  herbeizuführen,  indem  sie  den  Fabriken
mit  Mehrlieferung  Einschränkung  der  Reisetätigkeit,  Preiserhöhung
und  Überweisung  von  Aufträgen  an  sich  selbst  aufgab,  die  sie
dann  an  die  Werke  mit  Minderlieferung  verteilte.  War  ein
Naturalausgleich  nicht  möglich,  so  sollte  mit  Geld  ausgeglichen
werden.  Bei  Submissionen  im  Verbandsgebiete  bestimmte  die
Verrechnungsstelle  die  Werke,  die  anbieten  sollten,  und  die  zu
fordernden  Minimalpreise.  Die  zu  liefernde  Menge  wurde  der
betr.  Fabrik  auf  das  Kontingent  angerechnet.  Erzielte  sie  einen
höheren  Preis  als  den  festgesetzten,  so  mußte  sie  die  Differenz
an  die  Verrechnungsstelle  zahlen,  die  sie  an  die  interessierten
Werke  verteilte.  Für  den  Verkauf  außerhalb  des  Verkaufsgebietes ­
  galten  die  Vertragsbestimmungen  nicht,  falls  nicht  Vereinbarungen ­
  mit  anderen  Gruppen  oderWei'ken  Vorlagen.  Außer
der  Verrechnungsstelle  waren  Organe  des  Verbandes  der  Beirat,  der
ihre  Geschäftsführung  prüfen  und  für  die  Einhaltung  des  Vertrages
sorgen  sollte,  und  die  Generalversammlung.  Für  diese  sowie  für
Streitigkeiten  und  Zuwiderhandlungen  galten  im  wesentlichen
dieselben  Bestimmungen  wie  beim  schlesischen  Verbände.
            
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