Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

fremder, üer nach verlassen üer Stadt, in -er er üas ZimmerhanS- 
werk erlernt hatte, keine zwei Fahre gewan-ert war, bevor er nach 
hier kam. Der Geselle mußte, wenn er einheimisch werden wollte, 
eine bestimmte flnzahl Kundschaften aus fremden Städten auf 
weisen, also schriftliche Ausweise, daß er in jenen Städten gearbeitet 
und die in jeder Stadt besonders vorgeschriebene Zeit kn Arbeit 
ausgehalten hatte. In anderen Fällen bekam er keine Kundschaft. 
Es gab also fremde „einheimische" Aimmergesellen in Stade und 
auch Stader „fremde" Zimmergesellen. fluch die Verheiratung 
spielte keine Rolle. Es existierten unverheiratete Einheimische und 
auch verheiratete Zremde. In Setracht kamen die Eheverhältnisse 
nur bei Sesetzung -er Altgesellenposten. 
wer die Vorbedingungen zum Einheimischwerden erfüllt hatte, 
war ein Supplikant geworden; er hatte dann das Recht, das 
Einheimifchwerden zu erbitten. Um einheimisch zu werden, mußte 
er sich bei den Alterleuten des Amts melden, bei Sem nächsten 
Quartal wurde dann die Amtshandlung vollzogen. Die Meister- 
versammlung hatte darüber zu befinden, ob und wie viel Gesellen 
zum Einhekmischwerden zugelassen werden sollten. Der Altgeselle 
kam nur, um die Papiere -er Supplikanten zu prüfen, wurde 
einem Supplikanten das Einheimischwerden gestattet, dann mußte 
er eine Abfindungssumme an die Meisterlaüe zahlen. 
Durch das Einheimischwerden erwarb der Aimmergeselle ein be 
deutendes Recht. Er konnte auf seinen Antrag kleinere Arbeiten 
übernehmen, und es war ihm die Arbeit geradezu garantiert, 
wurde die Zahl öer einheimischen Aimmergesellen zu groß, dann 
ließ man eine Zeitlang keine neue zu. Den ursprünglichen öegriff 
-es „Einheimischwerdens", der sich als Gewohnheitsrecht sehr lange 
erhalten hat, finden wir 1822 in -er Streitsache -es einheimischen 
Zimmergesellen ölohm gegen §liedner wegen verweigerter Arbeit 
ausgesprochen, hier brach zuerst die öehorde mit diesem Ge 
wohnheitsrecht, indem sie ölohm abwies und die öeschästigung 
der Gesellen, ob einheimisch oder fremd, dem Ermessen der Meister 
überließ. 
Nach dem Lossprechen vor offener Lade seitens üer Meister hatte 
üer Lehrling sich mit den Gesellen abzufinden. Zunächst wurde 
er auf dem öauhofe vor den Gesellen „behobelt", damit er nicht 
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