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auch einen Schenkgesellen, -er allabendlich auf -er Herberge zu
erscheinen hatte, um -en etwa Zugereisten auszuschenken. Kleine
Gesellenschaften schenkten nur Mittwochs un- Sonnabends aus,
un- -ann besorgte -as -er Altgeselle o-er -er Süchsengeselle.
Jede Gesellenschaft hielt in -er Woche zwei Krugtage ab, -avon
war -er Sonnabend -en ernsten Angelegenheiten gewi-met un- -er
Mittwoch -er Kurzweil. Sonnabends wur-e die Auflage bezahlt,
-ann ging es auf -en han-werkssaal. hier versammelte sich -ie
Gesellenschaft nach spezieller Aufforüerung, -ie von -en Altgesellen
ausging. Jeder verharrte in feierlicher Stille, -en Nock zugeknöpft
un- entblößten Hauptes. Die von auswärts eingelaufenen Griefe
wur-en verlesen un- erle-igt un- Sann etwaige Klagen entschieden.
Wer stch gegen -ie allgemeinen Regeln vergangen hatte, fanü meist
immer auch seinen Ankläger. Der Ausgleich wuröe gewöhnlich ge-
fun-en, in-em -er Schul-ige eine Kanne Vertragsbier bezahlte,
-ie von -er Gesellenschast unter öeachtung einiger Zeremonien ge
trunken wur-e. In schwereren Fällen mußte ein halbes oöer ganzes
Stubenrecht bezahlt wer-en. Sollte -ieses -enSühnebetrag bilüen,
-ann mußte -er Kläger -en Setrag zunächst aus seiner Tasche auf
-en Tisch legen un- -er verklagte legte einen eben solchen öetrag
-aneben. Wur-e -er Angeklagte für schuldig befun-en, so verlor
er -en von ihm aufgelegten Setrag, -er Kläger bekam -en feinigen
zurück. Im anderen Zolle verlor -er Kläger -en aufgelegten öetrag,
un- -er Angeklagte bekam sein Gel- wie-er. Sei Halsstarrigkeit
-es verklagten kam es auch zum Verhauen, jedoch erst nach einer
Neihe von versuchen, -ie Halsstarrigkeit in anderer Weise zu brechen.
Damit -er Halsstarrige nicht auf feine Kraft pochen konnte, war es
seinem Partner vergönnt, stch einen starken Vertreter zu erküren. Zu
einer wüsten Prügelei, wie -ie Legenüe behauptet, artete -er Srauch
niemals aus, es rangen immer nur zwei an Körperkräften einiger
maßen ebenbürtige Personen um -as Recht. Sobald einer der
Ringenden „Zrie-e" rief, mußte -erkämpf eingestellt werden, der
Rufer erklärte stch -amit für unterlegenen- hart bestraft wur-e der
jenige, -er nachher noch einen Schlag nach feinem Gegner führte. Die
Stärksten un- Kühnsten -er Gesellenschaft umstan-en -ie Ringenden,
ste griffen sofort ein, wenn jemand unehrliche Griffe anwandte o-er
nach -em Rufe zum Zrie-en nicht sofort vom Kampfe abließ, war
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