Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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auch einen Schenkgesellen, -er allabendlich auf -er Herberge zu 
erscheinen hatte, um -en etwa Zugereisten auszuschenken. Kleine 
Gesellenschaften schenkten nur Mittwochs un- Sonnabends aus, 
un- -ann besorgte -as -er Altgeselle o-er -er Süchsengeselle. 
Jede Gesellenschaft hielt in -er Woche zwei Krugtage ab, -avon 
war -er Sonnabend -en ernsten Angelegenheiten gewi-met un- -er 
Mittwoch -er Kurzweil. Sonnabends wur-e die Auflage bezahlt, 
-ann ging es auf -en han-werkssaal. hier versammelte sich -ie 
Gesellenschaft nach spezieller Aufforüerung, -ie von -en Altgesellen 
ausging. Jeder verharrte in feierlicher Stille, -en Nock zugeknöpft 
un- entblößten Hauptes. Die von auswärts eingelaufenen Griefe 
wur-en verlesen un- erle-igt un- Sann etwaige Klagen entschieden. 
Wer stch gegen -ie allgemeinen Regeln vergangen hatte, fanü meist 
immer auch seinen Ankläger. Der Ausgleich wuröe gewöhnlich ge- 
fun-en, in-em -er Schul-ige eine Kanne Vertragsbier bezahlte, 
-ie von -er Gesellenschast unter öeachtung einiger Zeremonien ge 
trunken wur-e. In schwereren Fällen mußte ein halbes oöer ganzes 
Stubenrecht bezahlt wer-en. Sollte -ieses -enSühnebetrag bilüen, 
-ann mußte -er Kläger -en Setrag zunächst aus seiner Tasche auf 
-en Tisch legen un- -er verklagte legte einen eben solchen öetrag 
-aneben. Wur-e -er Angeklagte für schuldig befun-en, so verlor 
er -en von ihm aufgelegten Setrag, -er Kläger bekam -en feinigen 
zurück. Im anderen Zolle verlor -er Kläger -en aufgelegten öetrag, 
un- -er Angeklagte bekam sein Gel- wie-er. Sei Halsstarrigkeit 
-es verklagten kam es auch zum Verhauen, jedoch erst nach einer 
Neihe von versuchen, -ie Halsstarrigkeit in anderer Weise zu brechen. 
Damit -er Halsstarrige nicht auf feine Kraft pochen konnte, war es 
seinem Partner vergönnt, stch einen starken Vertreter zu erküren. Zu 
einer wüsten Prügelei, wie -ie Legenüe behauptet, artete -er Srauch 
niemals aus, es rangen immer nur zwei an Körperkräften einiger 
maßen ebenbürtige Personen um -as Recht. Sobald einer der 
Ringenden „Zrie-e" rief, mußte -erkämpf eingestellt werden, der 
Rufer erklärte stch -amit für unterlegenen- hart bestraft wur-e der 
jenige, -er nachher noch einen Schlag nach feinem Gegner führte. Die 
Stärksten un- Kühnsten -er Gesellenschaft umstan-en -ie Ringenden, 
ste griffen sofort ein, wenn jemand unehrliche Griffe anwandte o-er 
nach -em Rufe zum Zrie-en nicht sofort vom Kampfe abließ, war 
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