Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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auch  einen  Schenkgesellen,  -er  allabendlich  auf  -er  Herberge  zu
erscheinen  hatte,  um  -en  etwa  Zugereisten  auszuschenken.  Kleine
Gesellenschaften  schenkten  nur  Mittwochs  un-  Sonnabends  aus,
un-  -ann  besorgte  -as  -er  Altgeselle  o-er  -er  Süchsengeselle.
Jede  Gesellenschaft  hielt  in  -er  Woche  zwei  Krugtage  ab,  -avon
war  -er  Sonnabend  -en  ernsten  Angelegenheiten  gewi-met  un-  -er
Mittwoch  -er  Kurzweil.  Sonnabends  wur-e  die  Auflage  bezahlt,
-ann  ging  es  auf  -en  han-werkssaal.  hier  versammelte  sich  -ie
Gesellenschaft  nach  spezieller  Aufforüerung,  -ie  von  -en  Altgesellen
ausging.  Jeder  verharrte  in  feierlicher  Stille,  -en  Nock  zugeknöpft
un-  entblößten  Hauptes.  Die  von  auswärts  eingelaufenen  Griefe
wur-en  verlesen  un-  erle-igt  un-  Sann  etwaige  Klagen  entschieden.
Wer  stch  gegen  -ie  allgemeinen  Regeln  vergangen  hatte,  fanü  meist
immer  auch  seinen  Ankläger.  Der  Ausgleich  wuröe  gewöhnlich  gefun-en,
  in-em  -er  Schul-ige  eine  Kanne  Vertragsbier  bezahlte,
-ie  von  -er  Gesellenschast  unter  öeachtung  einiger  Zeremonien  getrunken ­
  wur-e.  In  schwereren  Fällen  mußte  ein  halbes  oöer  ganzes
Stubenrecht  bezahlt  wer-en.  Sollte  -ieses  -enSühnebetrag  bilüen,
-ann  mußte  -er  Kläger  -en  Setrag  zunächst  aus  seiner  Tasche  auf
-en  Tisch  legen  un-  -er  verklagte  legte  einen  eben  solchen  öetrag
-aneben.  Wur-e  -er  Angeklagte  für  schuldig  befun-en,  so  verlor
er  -en  von  ihm  aufgelegten  Setrag,  -er  Kläger  bekam  -en  feinigen
zurück.  Im  anderen  Zolle  verlor  -er  Kläger  -en  aufgelegten  öetrag,
un-  -er  Angeklagte  bekam  sein  Gel-  wie-er.  Sei  Halsstarrigkeit
-es  verklagten  kam  es  auch  zum  Verhauen,  jedoch  erst  nach  einer
Neihe  von  versuchen,  -ie  Halsstarrigkeit  in  anderer  Weise  zu  brechen.
Damit  -er  Halsstarrige  nicht  auf  feine  Kraft  pochen  konnte,  war  es
seinem  Partner  vergönnt,  stch  einen  starken  Vertreter  zu  erküren.  Zu
einer  wüsten  Prügelei,  wie  -ie  Legenüe  behauptet,  artete  -er  Srauch
niemals  aus,  es  rangen  immer  nur  zwei  an  Körperkräften  einigermaßen ­
  ebenbürtige  Personen  um  -as  Recht.  Sobald  einer  der
Ringenden  „Zrie-e"  rief,  mußte  -erkämpf  eingestellt  werden,  der
Rufer  erklärte  stch  -amit  für  unterlegenen-  hart  bestraft  wur-e  derjenige, ­
  -er  nachher  noch  einen  Schlag  nach  feinem  Gegner  führte.  Die
Stärksten  un-  Kühnsten  -er  Gesellenschaft  umstan-en  -ie  Ringenden,
ste  griffen  sofort  ein,  wenn  jemand  unehrliche  Griffe  anwandte  o-er
nach  -em  Rufe  zum  Zrie-en  nicht  sofort  vom  Kampfe  abließ,  war

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