Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

30 
Gesellen einzuschränken und schließlich, wenn auch nicht für immer, 
im Jahre 1840 zu verbieten, ^us diesem Grunde hat sich noch bis 
in die siebziger Jahre bei den Maurergesellen die Abhaltung der 
monatlichen Versammlungen „auf grüner Heide" erhalten. In aller 
Stille, unter öeobachtung großer Vorsicht hielten die Maurerge 
sellen alle vier Wochen die Versammlung unter freiem Himmel ab. 
Diese fand gewöhnlich in einem Gehölz statt. Unauffällig, auf ver 
schiedenen Wegen, suchten die Mitglieder den Versammlungsplatz 
zu erreichen. 
Die Satzungen der Gesellenordnung der Maurer und Steinhauer 
sind nicht vom Rat der Stadt Stade bestätigt, sondern nur im Ein 
verständnis mit dem hiesigen flmt der Maurer aufgestellt und von 
diesem 1723 anerkannt worden. Ziemlich genau befaßt sich die 
Gesellenordnung mit dem Hergang auf den Versammlungen. Jeder 
hatte beim Heginn derselben das „lange Gewehr" (häufig trugen 
die Gesellen, damaliger Sitte entsprechend, Degen), Meffer oder 
Heil abzulegen. UachWffnung derLadewurdedieGrdnungverlesen, 
damit ein jeder sich danach richten und vor Schaden behüten solle. 
Hier vor offener Lade hatte der neu zugewanderte Geselle sich aus 
zuweisen. War er ein „Grüßer" und kein „Sriefer", d. h. führte er 
kein öeglaubigungsfchrekben bei sich, so legitimierte er sich durch 
den Handwerksgruß von Meister und Gesellen, wo er zuletzt in 
Arbeit gestanden hatte. Dem Altgesellen durste keiner ins Wort 
fallen, jeder hatte fein Anliegen bescheiden vorzubringen. Niemand 
durste den andern vor offener Lade der Lüge zeihen oder einen 
Schelm nennen, wer in der Aufregung mit der Zaust oder auch 
nur mit dem Zinger auf den Tisch schlug, verfiel in Strafe. Ehr 
verletzende Worte und Schlägereien, die blaue oder blutende 
Stellen erzeugten, wurden von der Gesellenschast nicht geahndet, 
sie gehörten vor das Stadtgericht. Aberhaupt liegt in der Gesellen 
ordnung stark die Sorge ausgesprochen, der Gesellenschast und des 
Amtes würdig zu sein. Selbst die Zrau des Gesellen mußte eine 
einwandsfreie Vergangenheit haben. Wer eine berüchtigte oder 
unehrliche Person ehelichte, wurde aus der Gesellenschast ausge 
schloffen. Schon das Zusammenarbeiten mit diesen Gesellen zog 
eine empfindliche Geldbuße nach sich, wie auch der Verkehr mit ver 
dächtigen und lüderlichen Menschen strafbar war. Diebstahl hatte 
l 
I 
! 
I 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.