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Gesellen einzuschränken und schließlich, wenn auch nicht für immer,
im Jahre 1840 zu verbieten, ^us diesem Grunde hat sich noch bis
in die siebziger Jahre bei den Maurergesellen die Abhaltung der
monatlichen Versammlungen „auf grüner Heide" erhalten. In aller
Stille, unter öeobachtung großer Vorsicht hielten die Maurerge
sellen alle vier Wochen die Versammlung unter freiem Himmel ab.
Diese fand gewöhnlich in einem Gehölz statt. Unauffällig, auf ver
schiedenen Wegen, suchten die Mitglieder den Versammlungsplatz
zu erreichen.
Die Satzungen der Gesellenordnung der Maurer und Steinhauer
sind nicht vom Rat der Stadt Stade bestätigt, sondern nur im Ein
verständnis mit dem hiesigen flmt der Maurer aufgestellt und von
diesem 1723 anerkannt worden. Ziemlich genau befaßt sich die
Gesellenordnung mit dem Hergang auf den Versammlungen. Jeder
hatte beim Heginn derselben das „lange Gewehr" (häufig trugen
die Gesellen, damaliger Sitte entsprechend, Degen), Meffer oder
Heil abzulegen. UachWffnung derLadewurdedieGrdnungverlesen,
damit ein jeder sich danach richten und vor Schaden behüten solle.
Hier vor offener Lade hatte der neu zugewanderte Geselle sich aus
zuweisen. War er ein „Grüßer" und kein „Sriefer", d. h. führte er
kein öeglaubigungsfchrekben bei sich, so legitimierte er sich durch
den Handwerksgruß von Meister und Gesellen, wo er zuletzt in
Arbeit gestanden hatte. Dem Altgesellen durste keiner ins Wort
fallen, jeder hatte fein Anliegen bescheiden vorzubringen. Niemand
durste den andern vor offener Lade der Lüge zeihen oder einen
Schelm nennen, wer in der Aufregung mit der Zaust oder auch
nur mit dem Zinger auf den Tisch schlug, verfiel in Strafe. Ehr
verletzende Worte und Schlägereien, die blaue oder blutende
Stellen erzeugten, wurden von der Gesellenschast nicht geahndet,
sie gehörten vor das Stadtgericht. Aberhaupt liegt in der Gesellen
ordnung stark die Sorge ausgesprochen, der Gesellenschast und des
Amtes würdig zu sein. Selbst die Zrau des Gesellen mußte eine
einwandsfreie Vergangenheit haben. Wer eine berüchtigte oder
unehrliche Person ehelichte, wurde aus der Gesellenschast ausge
schloffen. Schon das Zusammenarbeiten mit diesen Gesellen zog
eine empfindliche Geldbuße nach sich, wie auch der Verkehr mit ver
dächtigen und lüderlichen Menschen strafbar war. Diebstahl hatte
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