Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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Gesellen  einzuschränken  und  schließlich,  wenn  auch  nicht  für  immer,
im  Jahre  1840  zu  verbieten,  ^us  diesem  Grunde  hat  sich  noch  bis
in  die  siebziger  Jahre  bei  den  Maurergesellen  die  Abhaltung  der
monatlichen  Versammlungen  „auf  grüner  Heide"  erhalten.  In  aller
Stille,  unter  öeobachtung  großer  Vorsicht  hielten  die  Maurergesellen ­
  alle  vier  Wochen  die  Versammlung  unter  freiem  Himmel  ab.
Diese  fand  gewöhnlich  in  einem  Gehölz  statt.  Unauffällig,  auf  verschiedenen ­
  Wegen,  suchten  die  Mitglieder  den  Versammlungsplatz
zu  erreichen.
Die  Satzungen  der  Gesellenordnung  der  Maurer  und  Steinhauer
sind  nicht  vom  Rat  der  Stadt  Stade  bestätigt,  sondern  nur  im  Einverständnis ­
  mit  dem  hiesigen  flmt  der  Maurer  aufgestellt  und  von
diesem  1723  anerkannt  worden.  Ziemlich  genau  befaßt  sich  die
Gesellenordnung  mit  dem  Hergang  auf  den  Versammlungen.  Jeder
hatte  beim  Heginn  derselben  das  „lange  Gewehr"  (häufig  trugen
die  Gesellen,  damaliger  Sitte  entsprechend,  Degen),  Meffer  oder
Heil  abzulegen.  UachWffnung  derLadewurdedieGrdnungverlesen,
damit  ein  jeder  sich  danach  richten  und  vor  Schaden  behüten  solle.
Hier  vor  offener  Lade  hatte  der  neu  zugewanderte  Geselle  sich  auszuweisen. ­
  War  er  ein  „Grüßer"  und  kein  „Sriefer",  d.  h.  führte  er
kein  öeglaubigungsfchrekben  bei  sich,  so  legitimierte  er  sich  durch
den  Handwerksgruß  von  Meister  und  Gesellen,  wo  er  zuletzt  in
Arbeit  gestanden  hatte.  Dem  Altgesellen  durste  keiner  ins  Wort
fallen,  jeder  hatte  fein  Anliegen  bescheiden  vorzubringen.  Niemand
durste  den  andern  vor  offener  Lade  der  Lüge  zeihen  oder  einen
Schelm  nennen,  wer  in  der  Aufregung  mit  der  Zaust  oder  auch
nur  mit  dem  Zinger  auf  den  Tisch  schlug,  verfiel  in  Strafe.  Ehrverletzende ­
  Worte  und  Schlägereien,  die  blaue  oder  blutende
Stellen  erzeugten,  wurden  von  der  Gesellenschast  nicht  geahndet,
sie  gehörten  vor  das  Stadtgericht.  Aberhaupt  liegt  in  der  Gesellenordnung ­
  stark  die  Sorge  ausgesprochen,  der  Gesellenschast  und  des
Amtes  würdig  zu  sein.  Selbst  die  Zrau  des  Gesellen  mußte  eine
einwandsfreie  Vergangenheit  haben.  Wer  eine  berüchtigte  oder
unehrliche  Person  ehelichte,  wurde  aus  der  Gesellenschast  ausgeschloffen. ­
  Schon  das  Zusammenarbeiten  mit  diesen  Gesellen  zog
eine  empfindliche  Geldbuße  nach  sich,  wie  auch  der  Verkehr  mit  verdächtigen ­
  und  lüderlichen  Menschen  strafbar  war.  Diebstahl  hatte

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