Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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-igung außenbleiben wür-e, soll derselbe ohne gnaden Einen Reichs 
Thaler dem Rmbte, vndt Sen Rrmen zwölf Schilling entrichten. 
24. von den Todten zu begraben. 
So jemand auß dem Rinbte verstürbe, soll Er das gantze finibt, 
Meister vndt gesellen zur begräbnus folgen, ein Jeder bep Strafe 
zwep mark, vndt vier schilling den Krmen, Er habe dan rechtmeßige 
ehehasten zu seiner entschuldigung anzuziehen, die zu des Morgen 
herrn vndt zu des flnibts erkendnus stehen, vndt soll der Todte von 
Sen gesellen getragen werden, oderwiees öieMerLeuteverördtnen. 
25. von den angewanten fimbts vnkö'sten zu erstatten. 
Es sollen die pennige Meistere, welchen das fimbt ist, nichts -esto- 
weniger die angewante vncösten, so in wehrender zeit dem Rmbte 
fürgefallen, ehe vndt beuer Sie wieder angenomen werden, erstatten, 
auch kein Meister mitlerAeit durchaus keine gemeknfchast mit ihnen 
halten, vndt mit ihnen arbeiten, bep strafe einer halben Tonne Hier, 
vndt den armen 12 Schilling. 
2ö. von den wanöerenden Gesellen. 
Wan ein Geselle gewandert kombt, soll Er auf -er Gesellen 
Herberge einkehren, und den meisteren nach -er wähle zugeschicket 
werden. 
27. von erregender Wiederwertigkekt beim fimbte. 
Es sollen auch -iepenige, welche wan vorher bep offener Lade 
die gebüerliche vmbfrage beschehen, vndt flch dabei aller gegen 
einander habenden praelension begeben, gleichwoll nach ge- 
schloßener vndt hinweggesetzter lade wieüerwertige Sachen erregen, 
oder sonsten ohnzeitiges Geschwätz fürbringen, ohnnachläßig, so 
oft es geschiehet, ein Jedtweder mit einer Tonne bier dem strnbte 
alsofort einzuliefern, oder das gelt dafür zu bezahlen, beleget 
werden vndt öarzu Sen armen geben Achte Schilling. 
28. von Zimmer Arbeit, waß ihnen zu machen zustehet, oder 
verbotten ist, von Handtwerkes wegen. 
Es soll stch kein Meister unterstehen einen gesellen anzunehmen, 
der da Arbeit mache, so dem Zimer Handtwergke nicht gebüeret, 
Saferne es geschieht, soll Er desfalls der gebüer angesehen werden.
	        
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