Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2, Titel: Verzug des Gläubiger3. SS 296-—298, 197 
Sieferung Zug um ZUg: Da nach 8 298 daZ Nichtanbieten der Gegen: 
(eiftung Diefelbe Wirkung hat, wie Das Unterlafien der Mitwirkung, 10 {teht 
der vorherigen Erklärung der SAN nl der Fall gleich, Daß 
der Gläubiger vorher dem Schuldner ernitlih erflärt bat, ex werde Die 
Gegenleiitung nicht anbieten. Val. NRofenberg in Iering3 Yabrb. 
Bd. 43 S. 184 ff., 198 1f., 195. . en . 
Sm übrigen val. wegen des (Erfordernifies der Möglichkeit der Leiftung 
Bem. 1 3u $ 293. Das Erfordernis i{t nach Treu und Ölauben mit VBerück- 
Hohtigung der VBerkehrSöfitte zu Geitimmen und infofern find befonder? Wendts 
Meußerungen int Archiv f. d. zivilıjt. Praxis Bd. 101 S. 130 ff. beachtenswert. 
18 2, Beweislaft, DazZ Leiftungsvermögen des Schuldrer3 wird vermutet. Der 
3 (äubiger, welcher geltend macht, daß der Schuldner 31 der in Frage fommenden 
ge außeritande war, zu leiften, hat den Beweis hiefür zu erbringen. Val. DL®G. 
raunjchweig HE 1905 _S. 369 Nr. 1654. Da 
bat Daraus, daß der Schuldner zur Zeit des Ungebots die Ware noch nicht in Händen 
Se folgt feineswegs {dhon, daß er nicht imftande ei, jte zu liefern, wenn €8 fih um 
aren handelt, die er fich jederzeit efchaffen kann. NOS. Bd. 50 ©. 255. 
8 „Die abweichende Anficht bei Fifher-Henle Note 1 zu 8 297, daß der Schuldner den 
Se de8 reellen OH En Na zu Jühren habe, itüßt Jich offenbar auf €. I 
Se TC er von der IL. Komm. unter Umkehrung der Beweislait abgeändert wurde 
8 298. 
Sit der Schuldner nur gegen eine Leiftung des Glänbiger8 zu leijten ver 
pflichtet, fo Fommt der ©fäubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene 
Reifung anzunehmen bereit ift, die verlangte Gegenkeiftung aber nicht anbietet. 
&, I, 256; 31, 252; LU, 292, 
„Der $ 298 regelt den SGläubigerverzug bei Leijtungen, die Zug um Zug zu 
bewirken find. Bal. $S 255, 258, 348, 320. 
1. Die Beftimmung des 8 298 Hat zur Borausfegung: 
a) daß der Schuldrer nur gegen eine Leiftung des Gläubiger8 zu 
Teilten verpflichtet i{t. Dies {ft der Zall nit bloß bei Verpflidtungen 
aus gegenfeitigen Berträgen (S 320), fondern bei allen Ber pflich- 
tungen, welche Zug um Zug zu erfüllen find. Selbftverftändlih muß S 298 
erft recht auch für jene Jälle anwendbar fein, in denen der Öläubiger vort- 
zuleilten hat ©. II, 73); der 8 298 iit in allen Fällen anwendbar, in denen 
der Schuldner für feine Leiftung vom Gläubiger etwas verlangen kann, alfo 
u. a. in8bejondere in den Fällen der SS 255, 273 Ab]. 3, 281 Ubi. 3, 281 67. 1, 
368, 371, 410, 797, 1144, 1223, O@S. 8 812 Of. 1, fowie in den Fällen der 
actio contraria, BOB. 88 601, 670, 693, 699, 994. Val. Rofenberg, Sherings 
Sahrb. Bd. 43 S. 198. . . , 
daß der Schuldner die ihın geblüihrende Gegenleiftung bzw. die Borkeiftung 
des läubigers verlangt; 3. B. kommt der Gläubiger, wenn der Schuldner 
nur gegen Sicherheitslet/tung ä Teiften verpflichtet ift, nicht UA weiteres 
dadırrch in Verzug, daß er die Sicherheitsleiftung nicht anbietet, tondern erit, 
wenn der Schuldner Ddiefe bei feinem Leiftungsangebot verlangt. Dasfelbe 
gilt, wenn der Gläubiger zur Nusitellung einer ÖYuittung G 368) oder zur 
Rückgabe des Schuldicheins S371) verpflichtet ift. Val. Wlanck Bem. 2 zu $298: 
e) auf feiten des ®läubiger8, daß Ddiefer die verlangte Segenleiftung 
anzubieten unterläßt. Einer Verweigerung der Gegenleiftung bedarf es 
nicht; ein bloß palltve8 Verhalten des Gläubiger5, Ddaz „Nichtanbieten“, 
5 genügt. 
3. Wirkungen: 
a) Der N uloner, weldher infolge des Nichtanbietens der verlangten SGegenr 
feiftung die ihm felbjt obliegende und gehörig angebotene Leitung nicht 
bewirkt, gerät nicht in Verzug, bis der Gläubiger die Segenleiltung anbietet, 
da der aanadmeverun des Gläubigers den Leiftungsverzug des Schuldners 
in bezug auf diefelbe Leiftung ausfchließt. ke , , 
Der Gläubiger kommt in Aunahmeverzug vbre Mücjiht, ob ihn ein Ver- 
'Oulden trifft oder nicht (f. Bem. L zu S 293); dagegen gerät er durch das 
Yichtanbieten der Gegenleiftung richt {Ofedhthin in Veiltungsverzug (mora 
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