Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

>) Weltr. XI. — 2 ) Ök. IV. 
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Im »Anhang« zu dem »Weltreichtum« klassifiziert 
Kankrin »die politischen Wissenschaften«. Er teilt dieselben 
in Staatswissenschaften, Rechtswissenschaften und Geschäfts 
statistik und Praktik ein. Die ökonomischen Wissen 
schaften zählt Kankrin zu den Staatswissenschaften. Und 
zwar zerfallen die ökonomischen Wissenschaften in die 
»Lehre vom Weltreichtum und Nationalreichtum überhaupt« 
und in »die Staatswirtschaft«, die ihrerseits aus folgenden 
Teilen besteht, nämlich: 1) aus der eigentlichen Finanz 
wissenschaft, 2) aus »den Hilfswissenschaften« über den 
Erwerb, wie Ackerbau, Technologie, Bergwissenschaft usw. 
(dieser Teil ist nicht in den Kankrinschen Werken enthalten), 
und 3) aus der »allgemeinen Ausgabenökonomie«. 
Was nun den ersten Teil der ökonomischen Wissen 
schaften anbelangt, so sagt Kankrin darüber im »Weltreich 
tum« folgendes: »Politische Ökonomie ist uns 
die Wissenschaft vom Weltreichtum überhaupt (besser Welt 
ökonomie); Nationalökonomie, wenn sie auf ein 
bestimmtes Volk angewendet wird«.') Dieselbe Auffassung 
vertritt er auch in der »Ökonomie«, wo er im Vorwort 
(»Zweck der Schrift«) den Titel seines Buches folgender 
weise begründet: »Warum er (der Verfasser) den Titel: 
Ökonomie der menschlichen Gesellschaften 
gewählt hat, gründet sich auf die Überzeugung, dass ihre 
Lehren, weiter gegriffen, erst das Ganze der Erde und 
Völker umfassen und dann auf einzelne Völker angewendet 
werden müssen«. 2 ) Dementsprechend teilt er auch den national 
ökonomischen Stoff in 2 Teile, die aber in seinen beiden 
Werken, obwohl vorhanden, doch nicht denselben Charakter 
tragen. Während im »Weltreichtum« zuerst der »Weltreich 
tum im allgemeinen« und dann erst »die Anwendung der 
Lehre vom Weltreichtum auf den Nationalreichtum« be 
handelt wird, darf in der »Ökonomie« von dieser strengen 
Unterscheidung nicht mehr die Rede sein. Hier handelt
	        
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