>) Weltr. XI. — 2 ) Ök. IV.
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Im »Anhang« zu dem »Weltreichtum« klassifiziert
Kankrin »die politischen Wissenschaften«. Er teilt dieselben
in Staatswissenschaften, Rechtswissenschaften und Geschäfts
statistik und Praktik ein. Die ökonomischen Wissen
schaften zählt Kankrin zu den Staatswissenschaften. Und
zwar zerfallen die ökonomischen Wissenschaften in die
»Lehre vom Weltreichtum und Nationalreichtum überhaupt«
und in »die Staatswirtschaft«, die ihrerseits aus folgenden
Teilen besteht, nämlich: 1) aus der eigentlichen Finanz
wissenschaft, 2) aus »den Hilfswissenschaften« über den
Erwerb, wie Ackerbau, Technologie, Bergwissenschaft usw.
(dieser Teil ist nicht in den Kankrinschen Werken enthalten),
und 3) aus der »allgemeinen Ausgabenökonomie«.
Was nun den ersten Teil der ökonomischen Wissen
schaften anbelangt, so sagt Kankrin darüber im »Weltreich
tum« folgendes: »Politische Ökonomie ist uns
die Wissenschaft vom Weltreichtum überhaupt (besser Welt
ökonomie); Nationalökonomie, wenn sie auf ein
bestimmtes Volk angewendet wird«.') Dieselbe Auffassung
vertritt er auch in der »Ökonomie«, wo er im Vorwort
(»Zweck der Schrift«) den Titel seines Buches folgender
weise begründet: »Warum er (der Verfasser) den Titel:
Ökonomie der menschlichen Gesellschaften
gewählt hat, gründet sich auf die Überzeugung, dass ihre
Lehren, weiter gegriffen, erst das Ganze der Erde und
Völker umfassen und dann auf einzelne Völker angewendet
werden müssen«. 2 ) Dementsprechend teilt er auch den national
ökonomischen Stoff in 2 Teile, die aber in seinen beiden
Werken, obwohl vorhanden, doch nicht denselben Charakter
tragen. Während im »Weltreichtum« zuerst der »Weltreich
tum im allgemeinen« und dann erst »die Anwendung der
Lehre vom Weltreichtum auf den Nationalreichtum« be
handelt wird, darf in der »Ökonomie« von dieser strengen
Unterscheidung nicht mehr die Rede sein. Hier handelt