Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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Staat  zwingen  denselben  sogar  mit  eigenem,  materiellem
Schaden  zu  kultivieren  und  zu  pflegen.  Salzwerke  dagegen,
die  eines  reinen  Einkommens  sicher  seien  und  daher  verpachtungsfähig, ­
  gehören  nicht  zur  Staatsregie. 1 )  Doch  werden
in  der  »Ökonomie«  Salzwerke  zum  Staatsmonopol  gezählt,
welche  den  Privaten  zum  Betriebe  nur  unter  einer  starken
staatlichen  Kontrolle  überlassen  werden  können. 2 )
Neben  den  hier  angeführten  Momenten  in  der  Regiefrage, ­
  namentlich  dem  des  höchsten  Gewinnes,  sowie  der
Unabhängigkeit  und  Sicherheit,  kommen  auch  andere  Momente ­
  und  zwar  »vormundschaftliche  Rücksichten«  in  Betracht. ­
  Dazu  gehören  die  Regeln  über  den  Fischfang  und  die
Jagd,  insbesondere  die  staatliche  Fürsorge  beim  Forstwesen. 3 )
Bezüglich  desjenigen  Teiles  der  Staatseinnahmen,  der
aus  den  staatlichen  Erwerbsquellen  fließt,  müssen  wir  bemerken, ­
  daß  von  den  staatlichen  Erwerbsanstalten  nur  im
»Weltreichtum«  die  Rede  ist.  In  der  »Ökonomie«  kennt
Kankrin  dieselben  als  besondere  Quelle  der  Staatseinnahmen
nicht  mehr.  Zu  diesen  staatlichen  Erwerbsanstalten  rechnet
Kankrin  im  »Weltreichtum«:  Monopole,  staatliche  Fabriken,
staatliche  Handelsunternehmungen,  Lotterien  etc.  und  endlich
die  Staatsbanken.
Was  Kankrin  über  Monopole,  staatliche  Fabriken,
Handelsunternehmungen  und  Banken  als  Quellen  der  Staatseinnahmen ­
  sagt,  ist  kurz  zusammengefaßt  folgendes:
Monopole  sind  nur  als  Notbehelf  wegen  vorhandener
allgemeiner  Unkultur  (»Mittel  der  Unkultur«)  zu  betrachten,
und  »im  ganzen  sollte  es  Haupttendenz  sein,  von  allen
eigentlichen  Monopolen  immer  mehr  zurückzukommen«. 4 )
Wegen  der  Mangelhaftigkeit  der  Abgabensysteme  aber  sei
es  »nicht  immer  leicht  und  bald  zu  tun«:  jeder  Staat  habe
»in  jeder  Epoche  seines  Lebens  immer  irgend  eine  Finanzkrankheit«. ­
 4 )  In  solchen  Monopolen,  die  beseitigt  werden
müßten,  rechnet  Kankrin  unter  anderm,  z.  B.:  das  Monopol  i)
i)  Weltr.  164.  —  2 )  Ök.  254.  —  »)  Weltr.  167.  —  •*)  Weltr.  171.
            
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