Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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einen  eigenen  Reservefonds  anzulegen,  der  in  20  oder  30
Jahren  die  Einlage  ersetzen  könnte 1 ).  Dieses  System  ist
nicht  empfehlenswert.  In  den  ersten  Jahren  würde  der
Wert  dieser  Aktien  sehr  hoch  steigen,  um  dann  um  so
rascher  zu  fallen 2 ).  Der  Betrag  ferner,  der  auf  jede  Aktie
entfiele,  wäre  viel  zu  gering,  als  dass  er  ökonomisch  nutzbringend ­
  sich  verwenden  liesse,  oder  gar  als  Grundlage
einer  gleichartigen  Beteiligung  an  einem  andern  Unternehmen ­
  dienen  könnte 8 ).  Ein  solches  Verfahren  wäre  auch
sehr  zeitraubend  und  umständlich,  es  müssten  alle  Jahre
neue  Aktienformulare  verteilt  oder  wenigstens  die  alten
auf  den  neuen  Betrag  abgestempelt  werden  etc.  Auch
börsentechnische  Gründe  sprechen  dagegen.  Einige  Gesellschaften ­
  haben  daher  vorgezogen,  den  Amortisationsfonds
auf  eine  gewisse  Höhe  zu  bringen  und  erst  dann  jedem
Aktionär  einen  grossem  Teilbetrag  auf  seine  Aktien  auszuzahlen ­
 4 ).  Das  ist  nur  bei  einem  relativ  beschränkten
Aktienkapital  möglich  und  von  Vorteil.
Die  dargelegten  Gründe  haben  die  meisten  Gesellschaften ­
  bewogen,  das  System  der  Verlosung  zu  wählen 5 ).
Durch  das  Los  werden  alljährlich  eine  gewisse  Anzahl
Aktien  bestimmt,  welche  eingelöst  werden  müssen.  Der
ausgeloste  Aktionär  ist  dann  wirklich  imstande,  mit  dem
erhaltenen  Betrage  etwas  anzufangen.  Für  die  Verlosung
’)  So  die  Dynamitfabrik  Isleten.
2 )  Soll  z.  B.  die  Amortisation  20  Jahre  dauern,  so  entfiele  dann
auf  jede  Aktie  von  Fr.  500  nominell  bei  einer  statutengemässen
Dividende  von  5°/o  ein  jährlicher  Betrag  von  ungefähr  Fr.  40.
s )  Fuhrmann,  1.  c.,  27.
*)  So  die  Dynamitfabrik  in  Brig,  welche  je  nach  dem  Stande
der  Bilanz  alle  paar  Jahre  je  ein  Viertel  des  Nominalbetrages  der
Aktien  auf  einmal  amortisiert.  1909  waren  s /«  des  Grundkapitals
zurückbezahlt,  so  dass  die  Aktien  nur  noch  auf  Fr.  125  lauten.
Vgl.  auch  Valdry,  Rev.  gen.  1907,  490.
s )  Es  ist  der  einzige  Weg,  den  das  österreichische  Aktienregulativ, ­
  §  33,  ausser  dem  freihändigen  Rückkauf,  wenn  die  Aktie
unter  pari  steht,  kennt.
            
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