6
Eine neuere Zusammenstellung 1 ) vom Jahre 1908 für
die an den schweizerischen Börsen notierten Wertpapiere
nennt 16 Gesellschaften mit im ganzen etwa 160,000 Genussscheinen.
Ihr Kurs schwankt zwischen Null und Fr. 4500.
Die Zahl dieser Gesellschaften hat sich seither noch bedeutend
vermehrt. Eine ähnliche Arbeit 2 3 ) zählt für die
Lausanner Börse elf Gesellschaften auf, die Genussscheine
emittiert haben; zehn davon sind rein schweizerischen Ursprungs,
auch die elfte kam vorzugsweise mit Hülfe schweizerischen
Kapitals zustande.
Die ausgiebigste Verwendung erfahren die Genussscheine
bei der Gründung 8 ) von Aktiengesellschaften, indem
sie den Gründern der Gesellschaft verabreicht werden 4 ).
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfordert oft bedeutende
Vorarbeiten, grossen Aufwand an Zeit und Geld,
wobei jene, Avelche sich damit befassen, das Risiko laufen,
dass all ihre Mühen und Arbeiten vergeblich sind, wenn
die Gesellschaft nicht zustande kommt. Die Gründer nehmen
eine schwere Verantwortung auf sich. Sie wurden früher
— da eine Entschädigung wohl angebracht ist — meistens
mit Geld abgefunden; sofern man es nicht vorzog, ihnen
anderweitige Vorteile einzuräumen, die allgemein Gründerrechte
genannt werden, wie das Recht bei Neuemissionen
von Aktien, diese zu einem besonders günstigen Kurse
übernehmen zu können etc. Diese Gründerrechte werden
stets lästig empfunden, ihre Ablösung ist aber nicht immer
leicht. Ebenso bedeutet die Abfindung mit Geld für die
Gesellschaft, besonders während der schwierigen Periode
*) Chabloz, 1. c.
*) Tisot, Monneron et Guye. Les valeurs de la bourse de
Lausanne.
3 ) Daher auch in Frankreich die fast allgemein eingebürgerte
Bezeichnung: parts de fondateur. In England benutzt man dazu mit
Vorliebe die sogenannten founders-shares, eine Art Vorzugsaktien;
auch Fuhrmann, 1. c., 58 und Schirrmeister. Die englische Aktiennovelle
1901.
4 ) Z. B. bei der Schokoladenfabrik Hochdorf (Lucerna).