Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

teils  um  sich  eine  oft  nur  allzu  imaginäre  Unterstützung
zu  sichern,  oder  auch  Dienste  wegen,  die  man  öffentlich
gar  nicht  einzugestehen  wagte.  Eine  wilde  Spekulation
bemächtigte  sich  dieser  Scheine.  Ihr  Kurs  wurde  bis  auf
Fr.  30,000  getrieben,  um  aber  bald  wieder  auf  seinen  wirklichen ­
  Wert,  nämlich  Null,  herabzusinken.  Durch  diese
schlechte  Erfahrung  wurde  aber  in  Frankreich,  dem  klassischen ­
  Lande  der  Genussscheine,  ihnen  keineswegs  der
Todesstoss  versetzt;  sie  fanden  im  Gegenteil  eine  wenn
möglich  noch  ausgiebigere  Benutzung.  Man  benützte  dieselben, ­
  um  das  Kapital  anzulocken,  indem  den  ersten
Aktienzeichnern  Genussscheine  verabreicht  wurden,  welche
diese  natürlich  möglichst  rasch  mit  Gewinn  abzusetzen
bestrebt  waren,  was  Kurstreibereien  zur  Folge  hatte,  wobei ­
  das  Publikum  den  Schaden  trug.  Gründer  hinwiederum ­
  behielten  sich  mit  ihrer  Hülfe  einen  grossen  Teil  des
jährlichen  Reingewinnes  vor,  ohne  dass  sie  etwas  anderes
für  die  Gesellschaft  getan  hätten,  als  die  glückliche  Idee
gehabt  zu  haben,  diesbezügliche  Bestimmungen  in  die
Statuten  aufnehmen  zu  lassen.  Bis  anhin  waren  die  Genussscheine ­
  immer  noch  ein  Akzessorium  der  Gesellschaften
geblieben;  bald  wurden  sie  zur  Hauptsache.  Es  war  das
hauptsächlich  zur  Zeit  der  Entdeckung  der  südafrikanischen
Goldfelder.  Mit  Hülfe  der  Genussscheine  wurde  nämlich
die  für  die  Aktien  im  Gesetz  festgelegte  Mindestwertgrenze, ­
  welche  ein  grosses  Hindernis  für  die  Spekulation
bildete,  umgangen.  Gesellschaften  wurden  gegründet  mit
nur  Fr.  100,000  Aktienkapital,  aber  Fr.  900,000  in  Genussscheinen ­
  (90,000  ä  Fr.  10),  welche  auch  dem  kleinsten  Beutel
zugänglich  waren.  Die  Missbräuche  waren  bald  so  arg,
dass  die  Genussscheine  in  Verruf  gerieten  und  längere
Zeit  von  seriösen  Unternehmungen  nicht  mehr  verwendet
wurden.  Die  Bestimmungen  der  französischen  Aktiengesetzgebung, ­
  welche  den  Handel  mit  den  sogenannten  actions
d’apport  für  die  ersten  zwei  Jahre  der  Gesellschaft  verbieten, ­
  holten  sie  aus  der  Versenkung  wieder  hervor,  und
            
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