teils um sich eine oft nur allzu imaginäre Unterstützung
zu sichern, oder auch Dienste wegen, die man öffentlich
gar nicht einzugestehen wagte. Eine wilde Spekulation
bemächtigte sich dieser Scheine. Ihr Kurs wurde bis auf
Fr. 30,000 getrieben, um aber bald wieder auf seinen wirklichen
Wert, nämlich Null, herabzusinken. Durch diese
schlechte Erfahrung wurde aber in Frankreich, dem klassischen
Lande der Genussscheine, ihnen keineswegs der
Todesstoss versetzt; sie fanden im Gegenteil eine wenn
möglich noch ausgiebigere Benutzung. Man benützte dieselben,
um das Kapital anzulocken, indem den ersten
Aktienzeichnern Genussscheine verabreicht wurden, welche
diese natürlich möglichst rasch mit Gewinn abzusetzen
bestrebt waren, was Kurstreibereien zur Folge hatte, wobei
das Publikum den Schaden trug. Gründer hinwiederum
behielten sich mit ihrer Hülfe einen grossen Teil des
jährlichen Reingewinnes vor, ohne dass sie etwas anderes
für die Gesellschaft getan hätten, als die glückliche Idee
gehabt zu haben, diesbezügliche Bestimmungen in die
Statuten aufnehmen zu lassen. Bis anhin waren die Genussscheine
immer noch ein Akzessorium der Gesellschaften
geblieben; bald wurden sie zur Hauptsache. Es war das
hauptsächlich zur Zeit der Entdeckung der südafrikanischen
Goldfelder. Mit Hülfe der Genussscheine wurde nämlich
die für die Aktien im Gesetz festgelegte Mindestwertgrenze,
welche ein grosses Hindernis für die Spekulation
bildete, umgangen. Gesellschaften wurden gegründet mit
nur Fr. 100,000 Aktienkapital, aber Fr. 900,000 in Genussscheinen
(90,000 ä Fr. 10), welche auch dem kleinsten Beutel
zugänglich waren. Die Missbräuche waren bald so arg,
dass die Genussscheine in Verruf gerieten und längere
Zeit von seriösen Unternehmungen nicht mehr verwendet
wurden. Die Bestimmungen der französischen Aktiengesetzgebung,
welche den Handel mit den sogenannten actions
d’apport für die ersten zwei Jahre der Gesellschaft verbieten,
holten sie aus der Versenkung wieder hervor, und