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der Konstituierung, eine schwere Last und verhinderte nicht
selten ihr Zustandekommen. Oft werden auch die Arbeit,
die Dienste und Bemühungen der Gründer als Einlage
betrachtet, was sie gar nicht oder nur in beschränktem
Masse sein können, und dafür Aktien verabfolgt. Die Ge
sellschaft müsste in diesem Falle eigentlich, ehe sie eine
Dividende verteilen könnte, den dadurch entstandenen
Verlust des Grundkapitals ausgleichen. Über alle diese
Schwierigkeiten helfen die Genussscheine hinweg; denn
sie haben den grossen Vorteil, die Gesellschaft bei der
Gründung und während der ersten Zeit ihres Bestehens
nichts zu kosten. Ihr Wert bemisst sich immer nach dem
Ertrage der Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft Gewinn
erzielt, ihre finanzielle Lage sich günstig entwickelt, so
werden die Gründer, denen Genussscheine gegeben wurden,
auf ihre Rechnung kommen und erhalten eine angemessene
Belohnung für ihre Dienste; andernfalls, wenn es schlecht
geht, bekommen sie eben nichts.
Der Genussschein ist aber längst über diese Ver
wendungsart, welcher er seine Entstehung verdankt, hin
ausgekommen. Genussscheine werden oft an die ersten
Aktienzeichner abgegeben, um sie anzulocken, sei es, dass
für jede gezeichnete Aktie ein Genussschein gegeben wird,
oder auf eine grössere Anzahl, z. B. auf je fünf oder zehn,
gezeichnete Aktien ein Genussschein 1 ). Dieses Vorgehen
ist kritisiert worden. Man nimmt den Aktionären auf der
einen Seite einen Teil des ihnen von Rechts wegen zu
kommenden Gewinnes, um denselben auf der andern Seite
in Form von Genussscheinen als Prämie zurückzugeben,
ein Verfahren, das angetan ist, das leichtgläubige Publi
kum anzulocken. Der Einwand hat seine Berechtigung;
') Compagnie fran?aise des mines de Laurium: Aux termes
des Statuts il 6tait stipuld que les souscripteurs de ces 4000 actions
recevraient ä titre de fondateurs 24 parts, depuis divisöes en 285,
puis en 240/100 de parts; par suite, il existe actuellement 5660 parts.
Ann. d. dr. com. 1895, 62.