Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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rechtswidrig  ist  aber  ein  solches  Vorgehen  nicht  und  lässt
sich  in  vielen  Fällen  sehr  wohl  vertreten 1 ).
Gern  und  mit  Vorteil  werden  Genussscheine  von  den
Aktiengesellschaften  verwendet  beim  Ankauf  von  Gegenständen ­
  oder  Rechten 2  3 ),  deren  innerer  Wert  schwankend
und  unbestimmt  ist,  wie  z.  B.  beim  Ankauf  einer  Marke,
einer  Klientel 8 ),  einer  Konzession  etc.  Den  Genussscheinen
ist  hier  wegen  ihrer  aleatorischen  Natur  ein  weites  Verwendungsgebiet ­
  erschlossen.  Vielfach  wird  in  diesen  Fällen
ein  gewisser  Betrag  in  bar  oder  in  Aktien  verabreicht  und
der  Rest  durch  Genussscheine  gedeckt 4 ).
Anderswo  werden  Genussscheine  gegen  Zahlung  einer
bestimmten  Geldsumme  abgegeben,  um  auf  diese  Art  flüssige ­
  Gelder  zu  erhalten,  oder  einen  Verlust,  ein  Defizit
zu  decken 5 ).  Diese  Art  ist  besonders  in  Deutschland  gebräuchlich ­
  6 )
Bei  Reduktion  des  Aktienkapitals  gibt  man  oft  den
geschädigten  Aktionären  Genussscheine,  um  die  ihnen  entgangenen ­
  Gewinnchancen  in  etwas  auszugleichen 7 ).  Das

*)  Lecouturier,  1.  c-,  Nr.  65.
2 )  Vergl.  Dynamitgesellschaft  Brig.
3 )  So  wurden  bei  der  Gründung  des  Comptoir  national  d’escompte
  60,000  Genussscheine  geschaffen  zum  Ankäufe  eines  schon
bestehenden  ähnlichen  Instituts.  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  4.
4 )  Z.  B.  bei  der  Visp-Zermatt-Bahn.
5 )  In  Frankreich  werden  solche  Genussscheine  bons  d’amortissement
  genannt.  Ihre  juristische  Natur  ist  sehr  umstritten;  man
kann  sich  im  einzelnen  Falle  mit  Recht  fragen,  ob  ein  Gläubigerrecht ­
  vorliegt  oder  eine  besondere  Art  gesellschaftlicher  Beteiligung
(part  d’assocR  sui  generis).
Ann.  de  dr.  com.  1903,  18  et  116.  Percerou  in  Dalloz  1906  I,
193.  Arthuys  Rev.  crit.  1907,  263  ff.
6 )  Ann.  d.  dr.  com.  1903,  18.  Vgl.  auch  den  interessanten  Fall,
1.  c.,  116,  wo  man  sich  mit  Recht  fragen  kann,  ob  Aktie  oder  Genussschein ­
  vorliegt.  Holdheim  1904,  168,  erwähnt  eine  Gesellschaft,  die
mit  einem  Kapital  von  neun  Millionen  für  17  Millionen  Genussscheine ­
  herausgegeben  hat.
7 )  So  bei  der  Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft.  Die  Direktion
lässt  sich  bei  diesem  Anlass  folgendermassen  vernehmen:  Comme
            
Waiting...

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