Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Europarates die Verpflichtung zur Entschädigung 
von fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall 
als Bestandteil der allgemein anerkannten Grund- 
sätze des Völkerrechts festgestellt ist, und 
in der Absicht 
äen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der 
Ynverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigen- 
bume wieder voll zur Geltung zu bringen und damit 
eine.sichere Grundlage für einen freien Austausch 
wirtschaftlicher Kräfte und für die Bereitstel- 
lung privaten Kapitals, vor allem zugunsten der 
weniger entwickelten Länder der Welt zu schaffen, 
JABEN DIE NACHSTEHENDE 
KONVENTION ZUM 
\EGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS- 
RECHTEN IM AUSLAND 
ABGESCHLOSSEN. 
Artikel I 
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 
jem Vermögen, den Rechten und Interessen der ingehörigen 
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß 
2en Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren, 
Bemerkungen zu Artikel I 
Der Artikel enthält eine einleitende Gen 6 ra ik Lau 
sel, die den Zweck der Konvention, den Schutz des auslän- 
dischen Vermögens, umreißt. Als grundlegende Bestimmung 
der Konvention ist sie zur Auslegung der folgenden besonde- 
ren Bestimmung der Konvention von richtungweisender Bedeu- 
tung. Ferner ist die zenerelle Norm des Artikels in Fällen 
heranzuziehen, in denen Ger konfiskatorische Charakter der 
zu besnstandenden Maßnahmen nicht ohne weiteres evident 1%. 
Denn auch denn darf man sich auf die allgemeine Schutzpflicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.