Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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19. Finanz gesell schuft für Hochdorf er-Industrien A.-G. 
§ 7. Ausser dem Grundkapital von Fr. 500,000 werden 
noch 900 Stück Genussscheine kreiert und der Seetalbahn 
verabfolgt. Diesen Genussscheinen steht kein Kapital 
anspruch zu. Sie geniessen nur die in § 14, 24, 30 und 32 
bestimmten Rechte. Diese Genussscheine sind ebenfalls 
unteilbar und lauten auf den Namen des Eigentümers. 
§ 14. Die Eigentümer der Genussscheine haben kein 
Stimmrecht, abgesehen von dem in § 24 stipulierten Ein 
spruchsrecht, dürfen jedoch der Generalversammlung mit 
beratender Stimme beiwohnen. 
§ 24. Hat der Verwaltungsrat in einem Geschäftsjahre 
bereits Wertschriften im Nominalbeträge von Fr. 250,000 
verkauft, so hat er für die weiteren Verkäufe des be 
treffenden Jahres die Genehmigung der Generalversammlung 
einzuholen. Überdies sind solche den Nominalbetrag von 
Fr. 250,000 im Jahre übersteigende Verkäufe nur dann 
gültig, wenn die Mehrheit der Genussscheine zu denselben 
ihre Zustimmung gegeben hat. 
§ 30. Aus dem sich ergebenden Reingewinn erhalten 
zunächst die Aktien bis zu 5 % Dividende auf den ein 
bezahlten und nicht bereits zurückbezahlten Betrag. Ein 
allfällig verbleibender Überschuss wird dem Reservekonto 
gutgeschrieben bis derselbe 20% des Aktienkapitals von 
Fr. 500,000 erreicht hat. 
Sobald dies der Fall ist und sobald die Amortisation 
der Obligationen und Darlehensschuld vollständig durch 
geführt ist, kann der nach Ausrichtung von 5 % Dividende 
verbleibende Betrag ah die Aktionäre und Genussschein 
eigentümer zur Verteilung gelangen. Er ist auf alle Aktien 
und Genussscheine im Verhältnis zu ihrer Stückzahl gleich- 
mässig zu verteilen. 
§ 32. Aus dem nach Bezahlung aller Passiven, Ge 
hälter etc. verbleibenden Liquidationssaldo wird der noch 
nicht zurückbezahlte Nominalbetrag der Aktien eingelöst.
	        
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