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19. Finanz gesell schuft für Hochdorf er-Industrien A.-G.
§ 7. Ausser dem Grundkapital von Fr. 500,000 werden
noch 900 Stück Genussscheine kreiert und der Seetalbahn
verabfolgt. Diesen Genussscheinen steht kein Kapital
anspruch zu. Sie geniessen nur die in § 14, 24, 30 und 32
bestimmten Rechte. Diese Genussscheine sind ebenfalls
unteilbar und lauten auf den Namen des Eigentümers.
§ 14. Die Eigentümer der Genussscheine haben kein
Stimmrecht, abgesehen von dem in § 24 stipulierten Ein
spruchsrecht, dürfen jedoch der Generalversammlung mit
beratender Stimme beiwohnen.
§ 24. Hat der Verwaltungsrat in einem Geschäftsjahre
bereits Wertschriften im Nominalbeträge von Fr. 250,000
verkauft, so hat er für die weiteren Verkäufe des be
treffenden Jahres die Genehmigung der Generalversammlung
einzuholen. Überdies sind solche den Nominalbetrag von
Fr. 250,000 im Jahre übersteigende Verkäufe nur dann
gültig, wenn die Mehrheit der Genussscheine zu denselben
ihre Zustimmung gegeben hat.
§ 30. Aus dem sich ergebenden Reingewinn erhalten
zunächst die Aktien bis zu 5 % Dividende auf den ein
bezahlten und nicht bereits zurückbezahlten Betrag. Ein
allfällig verbleibender Überschuss wird dem Reservekonto
gutgeschrieben bis derselbe 20% des Aktienkapitals von
Fr. 500,000 erreicht hat.
Sobald dies der Fall ist und sobald die Amortisation
der Obligationen und Darlehensschuld vollständig durch
geführt ist, kann der nach Ausrichtung von 5 % Dividende
verbleibende Betrag ah die Aktionäre und Genussschein
eigentümer zur Verteilung gelangen. Er ist auf alle Aktien
und Genussscheine im Verhältnis zu ihrer Stückzahl gleich-
mässig zu verteilen.
§ 32. Aus dem nach Bezahlung aller Passiven, Ge
hälter etc. verbleibenden Liquidationssaldo wird der noch
nicht zurückbezahlte Nominalbetrag der Aktien eingelöst.