Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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dieser Aktie sind von der Gesellschaft mit dem Ausdruck 
Genussschein gemäss §11« der Statuten zu versehen. Die 
Übertragung der Rechte mehrerer Genussscheine auf eine 
Aktie ist unzulässig. Die zurückgegebenen Genussscheine 
bleiben im Gewahrsam der Gesellschaft. Mitte Februar 1905 
waren nur noch 45 Stück unabgestempelter Genussscheine 
im Umlauf. 1. c., 32. 
33. Aktiengesellschaft Bürgerliches Brauhaus Bonn. 
Art. 8. Für den Nominalbetrag von Mk. 300,000 werden 
450 Stück Genussscheine ausgegeben, welche auf Namen 
lauten. Jeder Genussschein kann nur in Verbindung mit 
dem der Nummer nach zu ihm gehörigen Interimsscheine 
veräussert werden. Die Nominalbeträge dieser Genuss 
scheine reduzieren sich jedesmal und ohne weiteres um 
denjenigen Betrag, der seitens der Aktiengesellschaft auf 
die Interimsscheine eingefordert wird. Diese Genussscheine 
werden also wertlos und sind mit den Interimsscheinen 
an den Vorstand der Gesellschaft sofort abzuliefern, sobald 
auf die betreffenden Interimsscheine, zu dem sie gehören, 
die volle Einzahlung gefordert wird und die für die Voll 
zahlung festgesetzte Frist verstrichen ist. Bis dahin entfällt 
auf die Genussscheine der in § 28, Nr. 4 vorgesehene ver 
hältnismässige Gewinnanteil. 1. c., 33. 
34. Basar-Aktiengesellschaft Berlin. 
§ 6 der neuen Statuten. Das Grundkapital der Gesell 
schaft ist bei der Gründung der Gesellschaft auf 850,000 
Taler = 2,550,000 Mark, zerfallend in 4250 Stück Aktien ä 
200 Taler = 600 Mark, festgesetzt. Die seinerzeit auf die 
Aktien geleisteten Einzahlungen sind aber entsprechend 
den bisherigen statutarischen Bestimmungen vollständig 
aus dem Gewinn der Gesellschaft zurückbezahlt, und sind 
den Aktionären bei Rückgewähr ihrer Einzahlungen an 
Stelle der Aktien Genussscheine erteilt, welche dieselben 
Rechte gewähren wie die ursprünglichen Aktien. 
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