Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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deren Nutzen für die Gesellschaft sich zur Stunde nicht 
mit Sicherheit feststellen lässt; sie ermöglichen eine ge 
rechte Bezahlung von apports aller Art, deren Wert 
bestimmung Schwierigkeiten bereitet und sich nur approxi 
mativ feststellen lässt, wie von Konzessionen, Patenten 
und dergleichen; sie geben den genauen Wert, indem ihr 
Ertrag nach dem Grade der Prosperität der Gesellschaft 
abgestuft ist. Da die Genussscheine keinerlei Aktionärrechte 
verleihen, so wird durch sie der Einfluss der Gründer auf 
die Leitung der Gesellschaft, welcher sich oft für die Ak 
tionäre in unangenehmer Weise bemerkbar macht, wenn 
nicht ganz beseitigt, so doch um vieles eingeschränkt. 
§ 3. 
Die juristische Natur der Genussscheine. 
Infolge des gänzlichen Mangels jeglicher Gesetzgebung 
auf diesem Gebiete haben die Genussscheine zu den ver 
schiedensten Kontroversen J ) über ihre Rechtsnatur Anlass 
gegeben. Alle diese Theorien lassen sich in drei Gruppen 
zusammenfassen. 
1. Der Genussschein ist eine Aktie. 
2. Der Genussschein verbrieft nur Forderungsrechte. 
3. Der Genussschein ist eine neue Erscheinung, die 
sich nicht unter die alten Begriffe subsummieren lässt. 
Er stellt sich vielmehr als eine gesellschaftliche Be 
teiligung eigener Art, sui generis, dar. 
ad 1. Die erste Ansicht 2 ) gründet sich auf folgenden 
Erwägungen: Der Aktie sind, im Grunde genommen, nur 
’) Lecouturier, 1. c., Nr. 13, zählt fünf verschiedene Theorien 
auf, die sich aber auf die drei oben angeführten zurückführen lassen. 
a ) Hauptvertreter dieser Ansicht sind Lyon-Caen: auch Thaller 
hat sich längere Zeit zu dieser Ansicht bekannt. Nous ne croyons 
intime pas que ce droit differe reellement et au fonds des choses 
de l’action. Tout titre social negociable merite d'etre ainsi qualifie. 
Rev. crit. 1881, 535. Dalloz 1899, 2 362 f. Rev. crit. 1887, 220.
	        
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