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deren Nutzen für die Gesellschaft sich zur Stunde nicht
mit Sicherheit feststellen lässt; sie ermöglichen eine ge
rechte Bezahlung von apports aller Art, deren Wert
bestimmung Schwierigkeiten bereitet und sich nur approxi
mativ feststellen lässt, wie von Konzessionen, Patenten
und dergleichen; sie geben den genauen Wert, indem ihr
Ertrag nach dem Grade der Prosperität der Gesellschaft
abgestuft ist. Da die Genussscheine keinerlei Aktionärrechte
verleihen, so wird durch sie der Einfluss der Gründer auf
die Leitung der Gesellschaft, welcher sich oft für die Ak
tionäre in unangenehmer Weise bemerkbar macht, wenn
nicht ganz beseitigt, so doch um vieles eingeschränkt.
§ 3.
Die juristische Natur der Genussscheine.
Infolge des gänzlichen Mangels jeglicher Gesetzgebung
auf diesem Gebiete haben die Genussscheine zu den ver
schiedensten Kontroversen J ) über ihre Rechtsnatur Anlass
gegeben. Alle diese Theorien lassen sich in drei Gruppen
zusammenfassen.
1. Der Genussschein ist eine Aktie.
2. Der Genussschein verbrieft nur Forderungsrechte.
3. Der Genussschein ist eine neue Erscheinung, die
sich nicht unter die alten Begriffe subsummieren lässt.
Er stellt sich vielmehr als eine gesellschaftliche Be
teiligung eigener Art, sui generis, dar.
ad 1. Die erste Ansicht 2 ) gründet sich auf folgenden
Erwägungen: Der Aktie sind, im Grunde genommen, nur
’) Lecouturier, 1. c., Nr. 13, zählt fünf verschiedene Theorien
auf, die sich aber auf die drei oben angeführten zurückführen lassen.
a ) Hauptvertreter dieser Ansicht sind Lyon-Caen: auch Thaller
hat sich längere Zeit zu dieser Ansicht bekannt. Nous ne croyons
intime pas que ce droit differe reellement et au fonds des choses
de l’action. Tout titre social negociable merite d'etre ainsi qualifie.
Rev. crit. 1881, 535. Dalloz 1899, 2 362 f. Rev. crit. 1887, 220.