Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Möglichkeit, das formell im Eigentum der Gesellschaft 
stehende Vermögen den Zwecken der Aktionäre dienstbar 
zu machen und so die vermögensrechtlichen Bezüge für 
die Aktionäre zu schaffen. Urkunden, deren Inhaber, wie 
vorliegend geschehen soll, nur Bezüge aus dem Gesell 
schaftsvermögen ohne einen Anteil an der Herrschaft über 
dieses Vermögen eingeräumt werden, sind keine Aktien 
im Rechtssinne 1 ). Die Genussscheine können nur Gläubiger 
rechte darstellen. 
Dieses System hat übrigens vor allen andern den 
grossen Vorteil voraus, dass es für alle Fragen und Schwie 
rigkeiten, Avelche etwa entstehen könnten, eine befriedigende 
Lösung gibt. Als Gläubiger kann der Genussscheininhaber 
seine Rechte besser geltend machen; er kann auf Grund 
des Schuldverhältnisses klagen, Beschlüsse der General 
versammlung anfechten etc., alles nach längst feststehen 
den Rechtsregeln, AVährend seine Stellung als Aktionär 
oder Sozius sehr umstritten AAhire. 
Dagegen wird eingeAvendet, dass, Avenn die Genuss- 
Scheininhaber Gläubiger seien, unbedingt auf Seite der 
Gesellschaft als Korrelat eine Schuld bestehen müsse; 
eine solche sei aber nicht vorhanden, denn das Recht der 
Genussscheine gehe nur auf eine Quote des Reingewinnes, 
der nicht immer vorhanden sei. Übrigens müssten die 
Forderungen der Genussscheininhaber, da sie Gläubiger 
seien, vor den Aktionären befriedigt werden 2 ). 
Es ist nicht zu leugnen, dass die Obligation der Gesell 
schaft, einen geAvissen Teil ihres Reingewinnes den Genuss 
scheinen auszurichten, ein Schuldverhältnis A r on bisher 
wenig gebräuchlicher Art darstellt. Der Einwand verliert 
>) Holdheim 1897, 281. 
*) Im Prozesse der bons de jouissance gegen diej. S. B. drehte 
sich der Streit eine Zeitlang- um diese Frage. Sind die Genuss 
scheine Aktien, so wurde argumentiert, so kommen sie erst nach 
den Stamm- oder Prioritätsaktien; sind sie aber Gläubigerrechte, 
so müssen sie vor den Aktien befriedigt Averden.
	        
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