Möglichkeit, das formell im Eigentum der Gesellschaft
stehende Vermögen den Zwecken der Aktionäre dienstbar
zu machen und so die vermögensrechtlichen Bezüge für
die Aktionäre zu schaffen. Urkunden, deren Inhaber, wie
vorliegend geschehen soll, nur Bezüge aus dem Gesell
schaftsvermögen ohne einen Anteil an der Herrschaft über
dieses Vermögen eingeräumt werden, sind keine Aktien
im Rechtssinne 1 ). Die Genussscheine können nur Gläubiger
rechte darstellen.
Dieses System hat übrigens vor allen andern den
grossen Vorteil voraus, dass es für alle Fragen und Schwie
rigkeiten, Avelche etwa entstehen könnten, eine befriedigende
Lösung gibt. Als Gläubiger kann der Genussscheininhaber
seine Rechte besser geltend machen; er kann auf Grund
des Schuldverhältnisses klagen, Beschlüsse der General
versammlung anfechten etc., alles nach längst feststehen
den Rechtsregeln, AVährend seine Stellung als Aktionär
oder Sozius sehr umstritten AAhire.
Dagegen wird eingeAvendet, dass, Avenn die Genuss-
Scheininhaber Gläubiger seien, unbedingt auf Seite der
Gesellschaft als Korrelat eine Schuld bestehen müsse;
eine solche sei aber nicht vorhanden, denn das Recht der
Genussscheine gehe nur auf eine Quote des Reingewinnes,
der nicht immer vorhanden sei. Übrigens müssten die
Forderungen der Genussscheininhaber, da sie Gläubiger
seien, vor den Aktionären befriedigt werden 2 ).
Es ist nicht zu leugnen, dass die Obligation der Gesell
schaft, einen geAvissen Teil ihres Reingewinnes den Genuss
scheinen auszurichten, ein Schuldverhältnis A r on bisher
wenig gebräuchlicher Art darstellt. Der Einwand verliert
>) Holdheim 1897, 281.
*) Im Prozesse der bons de jouissance gegen diej. S. B. drehte
sich der Streit eine Zeitlang- um diese Frage. Sind die Genuss
scheine Aktien, so wurde argumentiert, so kommen sie erst nach
den Stamm- oder Prioritätsaktien; sind sie aber Gläubigerrechte,
so müssen sie vor den Aktien befriedigt Averden.