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Teilhaber zu sein, Anteil am Gewinn eines Unternehmens
haben, zusammengefasst. Da dieser Begriff erst neuern
Datums ist, so wird damit auch jenen Genugtuung ver
schafft, welche in den Genussscheinen ein neues Institut
eigener Art erblicken wollen x ); an der obligatorischen
Natur dieser Scheine wird dadurch nichts geändert.
Crome, der als Erster sich eingehender mit der Frage
der partiarischen Beteiligung beschäftigt hat, entwickelt
den Begriff dieser Rechtsgeschäfte folgendermassen: Als
partiarisches Rechtsgeschäft erscheint vor allem die Gesell
schaft 3 ), die Societas des römischen Rechtes. Die Gesell
schafter vereinigen sich durch Vertrag zu einem gemein
samen Zweck, sie verpflichten sich, denselben gemeinsam
zu fördern, besonders durch Leistung der vereinbarten Bei
träge, welche aber nicht notwendig aus Geld oder in Geld
ausdrückbaren Sachen bestehen müssen, auch Dienste 3 )
genügen. Der arbeitende Sozius ist auch am Gewinn be
teiligt. Für die Gesellschaft ist vor allem massgebend die
Absicht der Kontrahenten, als Gesellschafter Zusammen
wirken zu wollen. Ist diese Absicht nicht vorhanden, so
sind andere Verträge anzunehmen. Es ist ferner auch eine
gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Gleichstellung
der Gesellschafter erforderlich und es soll unter ihnen ein
Geist der Gleichheit und Brüderlichkeit herrschen 4 ).
') Lecouturier, 1. c. Nr. 51 und 52. Le contrat qui lie les por-
teurs ä la socRtö anonyme constitue non pas une socKtd, mais une
participation, laquelle est un contrat sui generis ... II faut bien
distinguer le contrat de participation de benefice de la participation
societe. La participation aux benefices n’implique pas de societe.
Au contraire, l’association de participation est une verkable societe.
2 ) Crome, 1. c., 8.
3 ) Diese Beteiligung mit Diensten war nach Gaius eine magna
quaestio der altern. Schliesslich überwog doch die angeführte Mei
nung § 2 J. de societate 3, 25 saepe enim alicuius opera pro pecunia
valet. L. 1. Cod. pro socio 4, 37 societatem uno pecuniam conferente
alio operam posse contrahi, magis obtinuit.
4 ) Societatis ius quodammodo fraternitatis in se habet. L. 63 pr.
Dig. pro socio 17, 2.