Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Teilhaber zu sein, Anteil am Gewinn eines Unternehmens 
haben, zusammengefasst. Da dieser Begriff erst neuern 
Datums ist, so wird damit auch jenen Genugtuung ver 
schafft, welche in den Genussscheinen ein neues Institut 
eigener Art erblicken wollen x ); an der obligatorischen 
Natur dieser Scheine wird dadurch nichts geändert. 
Crome, der als Erster sich eingehender mit der Frage 
der partiarischen Beteiligung beschäftigt hat, entwickelt 
den Begriff dieser Rechtsgeschäfte folgendermassen: Als 
partiarisches Rechtsgeschäft erscheint vor allem die Gesell 
schaft 3 ), die Societas des römischen Rechtes. Die Gesell 
schafter vereinigen sich durch Vertrag zu einem gemein 
samen Zweck, sie verpflichten sich, denselben gemeinsam 
zu fördern, besonders durch Leistung der vereinbarten Bei 
träge, welche aber nicht notwendig aus Geld oder in Geld 
ausdrückbaren Sachen bestehen müssen, auch Dienste 3 ) 
genügen. Der arbeitende Sozius ist auch am Gewinn be 
teiligt. Für die Gesellschaft ist vor allem massgebend die 
Absicht der Kontrahenten, als Gesellschafter Zusammen 
wirken zu wollen. Ist diese Absicht nicht vorhanden, so 
sind andere Verträge anzunehmen. Es ist ferner auch eine 
gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Gleichstellung 
der Gesellschafter erforderlich und es soll unter ihnen ein 
Geist der Gleichheit und Brüderlichkeit herrschen 4 ). 
') Lecouturier, 1. c. Nr. 51 und 52. Le contrat qui lie les por- 
teurs ä la socRtö anonyme constitue non pas une socKtd, mais une 
participation, laquelle est un contrat sui generis ... II faut bien 
distinguer le contrat de participation de benefice de la participation 
societe. La participation aux benefices n’implique pas de societe. 
Au contraire, l’association de participation est une verkable societe. 
2 ) Crome, 1. c., 8. 
3 ) Diese Beteiligung mit Diensten war nach Gaius eine magna 
quaestio der altern. Schliesslich überwog doch die angeführte Mei 
nung § 2 J. de societate 3, 25 saepe enim alicuius opera pro pecunia 
valet. L. 1. Cod. pro socio 4, 37 societatem uno pecuniam conferente 
alio operam posse contrahi, magis obtinuit. 
4 ) Societatis ius quodammodo fraternitatis in se habet. L. 63 pr. 
Dig. pro socio 17, 2.
	        
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