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Eine Anzahl deutscher Autoren J ) unterscheidet bei den
Genussscheinen zwei verschiedene Arten * 2 3 ). Genussscheine,
die ohne Beziehung zu Aktien, und solche, die in Beziehung
«zu Aktien» ausgegeben werden. Diese «zu Aktien» aus-
gegebenen Genussscheine sollen nach ihrer Ansicht aus
einer Teilung der den Aktien zustehenden vermögensrecht
lichen Befugnisse entstanden sein; ihre Entstehung wäre
somit nicht originärer, sondern derivativer Art 8 ); sie könnten
daher keine Gläubigerrechte darstellen nach dem Axiom
«nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet». Die
Bestimmung des juristischen Charakters der Genussscheine
würde in diesem Falle grosse Schwierigkeiten bereiten
und kaum eine befriedigende Lösung zulassen. Man wäre
versucht, dieselben als Dividendenscheine anzusehen, da
gegen hat aber die gesamte Jurisprudenz Stellung genommen 4 5 );
denn die Genussrechte sind selbständige Rechte und in
keiner Weise von den Aktien abhängig wie die Dividenden
scheine, die zugleich mit ihnen untergehen. Auch die Lösung
Klemperers 6 ), wonach «die Gesellschaft die Grundlage für
die gesamten in Frage kommenden Rechtsbeziehungen
bildet», muss als unbefriedigend abgelehnt werden.
') Klemperer, 1. c., 92. Becker, 1. c., 27. Lehmann, RdAG 2 124.
Winter, 1. c., 27.
2 ) Fuhrmann unterscheidet sogar drei Arten, je nach ihrem
Entstehungsgrund: Genussscheine zu Aktien, Gründerscheine, Ge
nussobligationen.
3 ) Oi-tmann, 1. c., 19, lehnt mit Recht diese Unterscheidung ab,
ist aber der Ansicht, dass die Ausgabe von Genussscheinen nie
ein originäres Schuldverhältnis begründe, sondern nur derivative
Ansprüche, welche die Aktien schon an sich besitzen. Die Genuss
scheine seien nur eine gesetzlich erlaubte Abtrennung von Rechten,
quoad usum, während sie den Aktionären quoad proprietatem ver
bleiben und überhaupt nicht entzogen werden könnten. Dagegen:
Winter, 1. c., 17.
4 ) Klemperer, 1. c., 94.
5 ) Klemperer, 1. c., 96 ff. und OLG, Dresden, 25. Mai 1897 in
Holdheim 1897, 279.