Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Eine Anzahl deutscher Autoren J ) unterscheidet bei den 
Genussscheinen zwei verschiedene Arten * 2 3 ). Genussscheine, 
die ohne Beziehung zu Aktien, und solche, die in Beziehung 
«zu Aktien» ausgegeben werden. Diese «zu Aktien» aus- 
gegebenen Genussscheine sollen nach ihrer Ansicht aus 
einer Teilung der den Aktien zustehenden vermögensrecht 
lichen Befugnisse entstanden sein; ihre Entstehung wäre 
somit nicht originärer, sondern derivativer Art 8 ); sie könnten 
daher keine Gläubigerrechte darstellen nach dem Axiom 
«nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet». Die 
Bestimmung des juristischen Charakters der Genussscheine 
würde in diesem Falle grosse Schwierigkeiten bereiten 
und kaum eine befriedigende Lösung zulassen. Man wäre 
versucht, dieselben als Dividendenscheine anzusehen, da 
gegen hat aber die gesamte Jurisprudenz Stellung genommen 4 5 ); 
denn die Genussrechte sind selbständige Rechte und in 
keiner Weise von den Aktien abhängig wie die Dividenden 
scheine, die zugleich mit ihnen untergehen. Auch die Lösung 
Klemperers 6 ), wonach «die Gesellschaft die Grundlage für 
die gesamten in Frage kommenden Rechtsbeziehungen 
bildet», muss als unbefriedigend abgelehnt werden. 
') Klemperer, 1. c., 92. Becker, 1. c., 27. Lehmann, RdAG 2 124. 
Winter, 1. c., 27. 
2 ) Fuhrmann unterscheidet sogar drei Arten, je nach ihrem 
Entstehungsgrund: Genussscheine zu Aktien, Gründerscheine, Ge 
nussobligationen. 
3 ) Oi-tmann, 1. c., 19, lehnt mit Recht diese Unterscheidung ab, 
ist aber der Ansicht, dass die Ausgabe von Genussscheinen nie 
ein originäres Schuldverhältnis begründe, sondern nur derivative 
Ansprüche, welche die Aktien schon an sich besitzen. Die Genuss 
scheine seien nur eine gesetzlich erlaubte Abtrennung von Rechten, 
quoad usum, während sie den Aktionären quoad proprietatem ver 
bleiben und überhaupt nicht entzogen werden könnten. Dagegen: 
Winter, 1. c., 17. 
4 ) Klemperer, 1. c., 94. 
5 ) Klemperer, 1. c., 96 ff. und OLG, Dresden, 25. Mai 1897 in 
Holdheim 1897, 279.
	        
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