Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

unverändert  weitergeführt  und  für  die  Abnützung  ein  entsprechender ­
  Posten  unter  die  Passiven  eingestellt  J).
Diese  Methode  bietet  den  Vorteil  grösserer  Klarheit,
da  jederzeit  ersehen  werden  kann,  wie  viel  amortisiert
worden  ist.  Die  zur  Amortisation  notwendigen  Beträge
dürfen  richtiger  Ansicht  nach  nicht  aus  dem  Gewinn  enthoben ­
  werden,  sie  bilden  vielmehr  einen  Teil  der  Betriebsunkosten, ­
  denn  es  muss  auch  amortisiert  werden,  wenn
mit  Verlust  gearbeitet  wurde 1  2 )-  Die  Festsetzung  der  einzelnen ­
  Amortisationsquoten  erfolgt  in  einfacherWeise.  Der
Wert  des  Gegenstandes  wird  durch  die  Zahl  der  Jahre,
in  welchen  er  amortisiert  werden  soll,  dividiert  und  der
so  gefundene  Quotient  alljährlich  abgeschrieben.  Die  Amortisation ­
  geht  auf  diese  Weise  ganz  automatisch  vor  sich,
so  dass  sie  der  Verwaltungsrat  meistens  von  sich  aus
festsetzt,  ohne  die  Generalversammlung  darüber  zu  befragen. ­
  Anderswo  wird  der  jeweils  notwendige  Betrag  der
Abschreibungen  durch  alljährliches  Abschätzen  der  Installationen ­
  festgestellt;  in  andern  Fällen  bestimmen  die  Statuten,
dass  ein  gewisser  Prozentsatz  des  Buchwertes  der  Installationen, ­
  Gebäulichkeiten  etc.  abgeschrieben  werden  soll.
In  der  Praxis  kommt  es  ferner  häufig  vor,  dass  der  Betrag
nach  der  Höhe  des  Reingewinnes  bemessen  wird,  um  dadurch ­
  der  Dividende  eine  gewisse  Stabilität  zu  verleihen.
Dagegen  ist  nichts  einzuwenden,  wenn  den  Interessen
der  Aktionäre  und  Genussscheininhaber  in  gleicher  Weise
Rechnung  getragen  wird.  Die  Mannigfaltigkeit  der  Systeme,
welche  bei  der  Berechnung  der  Abschreibungen  angewandt
werden  und  deren  Vor-  und  Nachteile  leicht  ersichtlich
sind,  zeigen,  dass  sich  hierin  noch  keine  feste  Praxis  gebildet ­
  hat,  so  dass  es  schwer  fallen  dürfte,  allgemeine

1 )  Diese  Form  ist  für  die  schweizerischen  Transportanstalten
nach  Art.  11  des  Bundesgesetzes  über  das  Rechnungswesen  der
Eisenbahnen  obligatorisch.
2 )  Lehmann,  RdAG  2  302.
            
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