Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Es  würde  eine  Verletzung  des  Gesellschaftsstatuts  vorliegen, ­
  wie  wenn  z.  B.  an  Installationen  abgeschriebene
Beträge  zu  andern  Zwecken,  etwa  zum  Ankäufe  neuer
Anlagen,  Amortisationen  von  Aktien  oder  Obligationen 1 ),
statt  zur  Erneuerung  und  Instandhaltung  der  zugrunde
gegangenen  oder  beschädigten  Produktionswerkzeuge  verwendet ­
  würden.
Die  Gesellschaft  kann  auch  nicht  den  Reingewinn,
der  sich  bei  Abschluss  der  Bilanz  ergeben  hat,  ohne  weiteres
auf  das  nächste  Jahr  übertragen.  Dieses  wird  mit  Vorliebe
angewendet,  um  für  das  nächste  Jahr  vorausgesehene  Verluste ­
  zu  decken  oder  um  die  Dividende  zu  regulieren,  indem
nur  ein  Teil  des  Gewinnes  zur  Verteilung  gelangt  und  der
andere  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  wird 2 ).  Davon  ist
indessen  jene  bei  allen  Gesellschaften  gebräuchliche  Gewinnübertragung ­
  auf  neue  Rechnung  zu  unterscheiden.  Es
herrscht  nämlich  allgemein  die  Sitte,  die  Dividende  in  abgerundeten ­
  Beträgen  auszuzahlen,  was  nicht  vor  sich  gehen
kann,  ohne  dass  irgendein  Rest  übrig  bleibt,  der  einfach
der  neuen  Rechnung  gutgeschrieben  wird.
Die  Bilanz  muss  durch  einen  Beschluss  der  Generalversammlung ­
  genehmigt  werden.  Die  Tragweite  dieses  Beschlusses ­
  ist  bestritten.  Nach  der  einen  Ansicht  besitzt  er
konstitutive  Wirkung:  das  Dividendenrecht  also  auch  das
Anteilsrecht  der  Genussscheininhaber  entsteht  erst  durch
denselben.  Nach  diesem  System,  welches  nach  Bachmann 8 )
in  Rücksicht  auf  Art.  631 2  für  das  schweizerische  OR  allein
in  Betracht  fällt,  hätten  die  Besitzer  der  Genussscheine
nur  einen  Anspruch  auf  die  Feststellung  des  Reingewinnes.
Nach  der  andern  Ansicht  hat  dieser  Beschluss  nur  deklaratorischen ­
  Wert,  d.  h.  eine  richtige  Bilanzziehung  genügt,
um  das  Dividendenrecht  zur  Entstehung  zu  bringen.  Diese
letztere  Meinung  wird  für  das  deutsche  HGB  im  allgemeinen
*)  Holdheim  1901,  97,  1902,  105.
~)  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  172.
3 )  Bachmann,  1.  c.,  162.
            
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