Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Das  Recht  der  Teilnahme  am  Liquidationsgewinn.
Neben  dem  für  die  Genussscheine  charakteristischen
und  für  deren  juristische  Natur  bestimmenden  Recht  auf
einen  Teil  des  Reingewinnes  sind  oft  noch  einige  andere
Rechte  finanzieller  Natur  mit  denselben  verbunden;  das
häufigste  ist  das  Recht  der  Anteilnahme  am  Liquidationserlös. ­

Nach  Befriedigung  sämtlicher  Gesellschaftsgläubiger
werden  vorerst  aus  dem  noch  vorhandenen  Aktivsaldo  die
Aktien  in  der  Regel  —  die  Statuten  können  auch  anders
bestimmen  —  zu  ihrem  Nominalwerte  eingelöst.  Am  Rest
haben  die  Genussscheininhaber  einen  verhältnismässigen
Anteil.  Oft  werden  auch  die  Genussscheine  nach  Rückzahlung ­
  des  Grundkapitals  mit  einer  bestimmten  Summe
abgefunden,  was  dann  noch  übrig  bleibt,  steht  zur  Verfügung ­
  der  Aktionäre.  Das  Recht  entsteht  mit  dem  Auflösungsbeschluss ­
  der  Generalversammlung  und  nicht  erst
im  Momente,  wo  die  Auszahlung  des  Liquidationserlöses
wirklich  stattfindet.  Ob  die  Beobachtung  des  Sperrjahres
für  die  Genussscheininhaber  in  gleicher  Weise  wie  für  die
Aktionäre  verbindlich  ist,  wird  bestritten.  Es  ist  aber  nicht
einzusehen,  worauf  sich  eine  solche  Vorschrift  stützen  sollte,
in  Anbetracht,  dass  die  Genussscheininhaber  Gläubiger
sind  und  dieses  Gebot  zum  Schutze  derselben  erlassen
wurde.
Wenn  die  Statuten  sich  über  den  Fall  der  Liquidation
ausschweigen,  so  erhebt  sich  die  Frage,  ob  trotzdem  den
Genussscheinen  irgendwelches  Anrecht  auf  den  Liquidationserlös ­
  zu  gewähren  sei 1 ).  Nach  unserer  Ansicht  ist
die  Frage  zu  bejahen.  Dieses  Recht  auf  einen  verhältnismässigen ­
  Anteil  am  Liquidationserlös  ist  eine  notwendige

*)  Es  gibt  viele  Gesellschaften,  welche  den  Genussscheinen  ein
Anrecht  auf  den  Liquidationserlös  ausdrücklich  verweigern.
            
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