Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

1.  Abschnitt.
Der  Genussschein.

§  i.
Einleitung.
Durch  die  Regelung,  welche  die  Aktiengesellschaft  bei
ihrer  ersten 1 ),  definitiven  gesetzlichen  Festlegung  im  Code
de  commerce  1808 a )  erfahren  hat,  ist  wohl  die  endgültige
Bestimmung  ihrer  juristischen  Natur  ermöglicht  worden.
Zwischen  den  Fugen  der  Aktiengesetzgebungen  erwachsen
jedoch  stets  neue,  juristisch  bedeutsame  Erscheinungen,
indem  sich  die  Aktiengesellschaft  den  immer  wechselnden
Bedingungen  und  Bedürfnissen  unserer  modernen  Wirtschafts- ­
  und  Produktionsmethoden  anschmiegt.  Eine  solche
neue  Erscheinung  stellt  sich  in  den  Genussscheinen  dar 3 ).
Sie  erscheinen  als  reine  Gläubigerrechte,  in  vielen  Fällen
aber  sind  sie  auch  richtige  Aktien.  Die  Autoren,  welche

*)  Für  die  Entwicklung  vor  dem  Code  vgl.  Lehmann:  Die
geschichtliche  Entwicklung  des  Aktienrechtes  bis  zum  Code  de
commerce.  1895.
3 )  Code  de  commerce,  Artt.  19,  29—38,  40  und  45.
3 )  Auch  Genussobligation,  Genussaktie,  part  de  fondateur,  part
bendficiere,  deldgation  de  bendfice,  action  oder  bon  de  jouissance,
bon  d’amortissement  genannt.

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