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'Ganz anders würde es sich verhalten, wenn Genussscheine
einer andern Gesellschaft abgetreten würden, dadurch
würden die Produktionsmittel der Gesellschaft vermehrt
und der Gewinn vergrössert. Vom allgemein rechtlichen
Standpunkt aus, ohne Rücksicht auf bestimmte formelle
Bestimmungen, ist die Konversion von Genussscheinen in
Kapitalaktien ebenfalls zu verwerfen, weil sie eine unrich
tige Bilanz zur Folge hätte; denn wenn die Gesellschaft
publiziert, sie habe ihr Grundkapital vergrössert und eine
dementsprechende Summe in die Passivseite der Bilanz
aufnimmt, so will sie damit kundtun, sie habe neue Be
triebsmittel erhalten 1 ), was im vorliegenden Falle nicht
wahr wäre. Die Umwandlung der Aktien in Genussscheine
ist somit unmöglich und unstatthaft 2 ). Nur ein Weg bleibt
noch offen, den schon Renaud 3 ) angibt. Das ist das Zu
schlägen von unverteiltem Reingewinn zum Grundkapital,
was ungefähr so vor sich gehen würde: Die Genussschein
inhaber verzichten auf ihre Genussrechte zugunsten der
Gesellschaft und erhalten dafür von derselben Aktien, deren
Nominalbetrag diese aus schon vorhandenen Reserven deckt.
§ 9.
Die Änderungen der Gesellschaftsstatuten.
Die Bestimmungen der Statuten, welche von den Genuss
scheinen handeln, müssen, wie schon erwähnt, als Vertrag 4 )
') Sträuli, 1. c., 30.
-) Thaller. 1. c. Nr. 640. Vgl. auch den interessanten Fall in
Holdheim 1900, 23, und 1901, 97.
3 ) Renaud, 1. e., 95.
4 ) Attendu que dans les societes par actions dont les Statuts
ont erde des parts de fondateur , ü en resulte entre les
porteurs de ces titres et les actionnaires un lien contractuel en vertu
duquel les assemblees generales de quelque pouvoir qu’elles soient
investies pour la gestion des affaires sociales ne peuvent y faire
entrer aucune combinaison tendant ä frustrer la premiere categorie
de ses intdressds au profit de la seconde, ä moins que les mesures
adoptees ne soient imposdes par des circonstances dont il appartient
aux tribunaux d’apprecier souverainement la gravitd.No full text available for this image
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