Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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'Ganz anders würde es sich verhalten, wenn Genussscheine 
einer andern Gesellschaft abgetreten würden, dadurch 
würden die Produktionsmittel der Gesellschaft vermehrt 
und der Gewinn vergrössert. Vom allgemein rechtlichen 
Standpunkt aus, ohne Rücksicht auf bestimmte formelle 
Bestimmungen, ist die Konversion von Genussscheinen in 
Kapitalaktien ebenfalls zu verwerfen, weil sie eine unrich 
tige Bilanz zur Folge hätte; denn wenn die Gesellschaft 
publiziert, sie habe ihr Grundkapital vergrössert und eine 
dementsprechende Summe in die Passivseite der Bilanz 
aufnimmt, so will sie damit kundtun, sie habe neue Be 
triebsmittel erhalten 1 ), was im vorliegenden Falle nicht 
wahr wäre. Die Umwandlung der Aktien in Genussscheine 
ist somit unmöglich und unstatthaft 2 ). Nur ein Weg bleibt 
noch offen, den schon Renaud 3 ) angibt. Das ist das Zu 
schlägen von unverteiltem Reingewinn zum Grundkapital, 
was ungefähr so vor sich gehen würde: Die Genussschein 
inhaber verzichten auf ihre Genussrechte zugunsten der 
Gesellschaft und erhalten dafür von derselben Aktien, deren 
Nominalbetrag diese aus schon vorhandenen Reserven deckt. 
§ 9. 
Die Änderungen der Gesellschaftsstatuten. 
Die Bestimmungen der Statuten, welche von den Genuss 
scheinen handeln, müssen, wie schon erwähnt, als Vertrag 4 ) 
') Sträuli, 1. c., 30. 
-) Thaller. 1. c. Nr. 640. Vgl. auch den interessanten Fall in 
Holdheim 1900, 23, und 1901, 97. 
3 ) Renaud, 1. e., 95. 
4 ) Attendu que dans les societes par actions dont les Statuts 
ont erde des parts de fondateur , ü en resulte entre les 
porteurs de ces titres et les actionnaires un lien contractuel en vertu 
duquel les assemblees generales de quelque pouvoir qu’elles soient 
investies pour la gestion des affaires sociales ne peuvent y faire 
entrer aucune combinaison tendant ä frustrer la premiere categorie 
de ses intdressds au profit de la seconde, ä moins que les mesures 
adoptees ne soient imposdes par des circonstances dont il appartient 
aux tribunaux d’apprecier souverainement la gravitd.
	        
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