Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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aufgefasst werden, abgeschlossen zwischen den Genuss- 
scheininhabern einerseits und der Gesellschaft anderseits. 
Dieser Vertrag kann natürlich nicht einseitig ohne Zu 
stimmung des andern Kontrahenten abgeändert werden 1 ). 
Daraus folgen nun verschiedene Schwierigkeiten. Wären 
die Statuten nach der von Renaud 2 ) vertretenen Ansicht 
im Prinzip unabänderlich, so wäre ein Grund zu Konflikten 
nicht vorhanden, es sei denn, dass der Vertrag von einer 
Seite nicht richtig eingehalten würde. Diese Ansicht Re- 
nauds ist längst überholt, besonders seitdem die juristische 
Persönlichkeit der Aktiengesellschaft definitiv festgelegt 
ist und die Konsequenzen daraus gezogen wurden. Über 
die eigentliche Natur der Statuten hat sich die Doktrin 
noch nicht geeinigt; man ist sich aber allgemein darüber 
klar geworden, dass die Generalversammlung als oberstes 
Organ der Gesellschaft als kompetent angesehen werden 
muss, die Statuten durch blosse Mehrheitsbeschlüsse ab 
zuändern. Zum Durchbruche dieser Ansicht trug die Not 
wendigkeit, die Statuten den veränderten wirtschaftlichen 
Verhältnissen anpassen zu müssen, nicht wenig bei 3 ). Die 
Entwicklung scheint übrigens in dieser Beziehung noch 
nicht abgeschlossen zu sein. Die Statuten können aber 
nicht abgeändert werden, ohne dass die Rechte der Genuss 
scheine davon betroffen werden, ausser in unwesentlichen 
Punkten. In diesem Falle haben die Genussscheine kein 
Einspruchsrecht, denn sie könnten eine Klage mangels 
Interesse nicht begründen. Es erübrigt sich, eine solche 
Bestimmung in die Statuten aufzunehmen. 
J ) Für die Feststellung der Befugnisse der Genussscheininhaber 
sind beim gänzlichen Mangel jeder direkt anwendbaren oder auch 
nur dispositiven Gesetzesbestimmung einzig und allein die Statuten 
massgebend, und im Zweifel hat die Auslegung derselben nach den 
Regeln grammatikalischer und logischer Interpretation zu erfolgen. 
EB 26 2 248. 
2 ) Renaud, 1. c., 442. 
3 ) Von Waldkirch, 1. c., 670.
	        
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