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aufgefasst werden, abgeschlossen zwischen den Genuss-
scheininhabern einerseits und der Gesellschaft anderseits.
Dieser Vertrag kann natürlich nicht einseitig ohne Zu
stimmung des andern Kontrahenten abgeändert werden 1 ).
Daraus folgen nun verschiedene Schwierigkeiten. Wären
die Statuten nach der von Renaud 2 ) vertretenen Ansicht
im Prinzip unabänderlich, so wäre ein Grund zu Konflikten
nicht vorhanden, es sei denn, dass der Vertrag von einer
Seite nicht richtig eingehalten würde. Diese Ansicht Re-
nauds ist längst überholt, besonders seitdem die juristische
Persönlichkeit der Aktiengesellschaft definitiv festgelegt
ist und die Konsequenzen daraus gezogen wurden. Über
die eigentliche Natur der Statuten hat sich die Doktrin
noch nicht geeinigt; man ist sich aber allgemein darüber
klar geworden, dass die Generalversammlung als oberstes
Organ der Gesellschaft als kompetent angesehen werden
muss, die Statuten durch blosse Mehrheitsbeschlüsse ab
zuändern. Zum Durchbruche dieser Ansicht trug die Not
wendigkeit, die Statuten den veränderten wirtschaftlichen
Verhältnissen anpassen zu müssen, nicht wenig bei 3 ). Die
Entwicklung scheint übrigens in dieser Beziehung noch
nicht abgeschlossen zu sein. Die Statuten können aber
nicht abgeändert werden, ohne dass die Rechte der Genuss
scheine davon betroffen werden, ausser in unwesentlichen
Punkten. In diesem Falle haben die Genussscheine kein
Einspruchsrecht, denn sie könnten eine Klage mangels
Interesse nicht begründen. Es erübrigt sich, eine solche
Bestimmung in die Statuten aufzunehmen.
J ) Für die Feststellung der Befugnisse der Genussscheininhaber
sind beim gänzlichen Mangel jeder direkt anwendbaren oder auch
nur dispositiven Gesetzesbestimmung einzig und allein die Statuten
massgebend, und im Zweifel hat die Auslegung derselben nach den
Regeln grammatikalischer und logischer Interpretation zu erfolgen.
EB 26 2 248.
2 ) Renaud, 1. c., 442.
3 ) Von Waldkirch, 1. c., 670.