Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Dem Rechte der Generalversammlung, die Statuten 
abändern zu dürfen, stehen die Ansprüche der Genuss 
scheine gegenüber, welche ein «wohlerworbenes» Recht 
auf striktes Einhalten ihres Vertrages haben 1 ). Hier setzt 
eine berechtigte Kritik der Genussscheine ein. Da wo 
äussere Verhältnisse die Gesellschaft zu einer Statuten 
änderung zwingen, treten die Genussscheine stets hemmend 
entgegen und können jede noch so notwendige Änderung 
der Statuten durch Hinweis auf ihre verbrieften Rechte 
unmöglich machen. 
Es muss versucht werden, zwischen diesen einander 
gegenüberstehenden Ansprüchen einen Ausgleich zu schaf 
fen. Da die Verpflichtungen, welche die Gesellschaft in bezug 
auf die Ausschüttung der Dividende auf sich genommen hat, 
im vorigen Kapitel erörtert worden sind, so erübrigt uns 
also noch, auf diejenigen der Genussscheine einzutreten. 
Die Statuten bestimmen vor allem, dass den Genuss 
scheinen jeder Einfluss auf die Geschäftsführung, jede 
spezielle Kontrolle derselben versagt sein soll. Das zu 
bemerken wäre eigentlich nicht notwendig. Es ist eine 
notwendige Folge aus der obligatorischen Natur der Genuss 
scheine; denn ein Gläubiger kann nicht das Recht haben 
— Zwangsverfahren Vorbehalten — in die Vermögens- 
Verwaltung seines Schuldners einzugreifen. Durch solche 
Bestimmungen dokumentiert die Gesellschaft nur den 
festen Willen, die Genussscheine nicht als Teilhaber an- 
sehen zu wollen; sie haben die Feststellung der juristischen 
Natur dieser Urkunden wesentlich erleichtert. Den Genuss 
scheinen steht auch kein Einspruchsrecht zu, wenn sie 
sich durch fehlerhafte Geschäftsführung der Gesellschafts 
organe benachteiligt fühlen, sofern den gesetzlichen oder 
statutarischen Erfordernissen Genüge getan wurde. Sie 
können auch nicht gegen Massregeln Einsprache erheben, 
die für die Gesellschaft sich in der Folge als verlust- 
Ann. d. dr. com. 1903, 17 (Ch. des Requetes, 8 dec. 1902'.
	        
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