Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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bringend erweisen, wenn z. B. ein wertloses Patent ge 
kauft, eine unglückliche Spekulation eingeleitet wird 1 ), 
daraus erwächst höchstens ein Schadenersatzanspruch gegen 
die verantwortlichen Organe ä ), nie aber ein Recht, sich in 
die internen Angelegenheiten der Gesellschaft zu mischen. 
Im Verbote der Einmischung in die Geschäftsleitung ist 
inbegriffen der Ausschluss von der Generalversammlung 
resp. vom Stimmrecht. Die Schicksale der Gesellschaft 
dürfen nur von den Aktionären gelenkt werden. Würden 
aber bei den Beschlüssen der Generalversammlung auch 
andere, Nichtaktionäre mitwirken, so würde der mit der 
Durchführung dieser Beschlüsse betraute Vorstand Fremden, 
Drittpersonen dienstbar und wäre nicht mehr ausschliess 
liches Organ der Gesellschaft. Durch die Gewährung des 
Stimmrechtes würden die Genussscheininhaber zu Aktionären 
gestempelt, was Schwierigkeiten heraufbeschwören müsste. 
Die Gläubiger würden mit Recht beunruhigt, das Schicksal 
der Gesellschaft Leuten überlassen zu sehen, die keinen 
Anteil am Gesellschaftsvermögen haben; denn die Be 
fürchtungen, dass diese das Interesse der Gesellschaft ver 
nachlässigen, um einer momentan grösseren Rendite willen, 
ist nur zu gerechtfertigt. Einige Autoren 8 ) stehen aber nicht 
an, den Genussscheinen wenigstens Zutritt zur General 
versammlung mit beratender Stimme zu gewähren. Eine 
solche Zulassung zur Generalversammlung könnte ja die 
Möglichkeit der Ausübung eines gewissen Einflusses auf 
die Verhandlungen und Beschlüsse in sich schliessen, der 
aber nie von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte. Es 
scheint uns aber folgerichtiger, diesen Zutritt nicht zu ge 
währen, denn er enthält die Konzession einer Kontrolle über 
die Geschäftsführung an die Genussscheine, die darnach 
angetan ist, Unsicherheiten hervorzurufen und gar nicht 
notwendig ist. Es bestehen von Gesetzes wegen genügend * 2 3 
v ) Ortmann, 1. c., 27. 
2 ) OR Artt. 671, 672 und 674. 
3 ) Rousseau, 1. e., Nr. 1240 ff.; Trystram, 1. c., 98.
	        
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