Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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§ 10. 
Der Zusammenschluss der Genussscheininhaber 
zu einem Verein. 
Vielfach wird von der Gesellschaft aus die Gesamtheit 
der Genussscheininhaber zu einem Personenverbande, zu 
einem Verein zusammengefasst'). Dadurch wird der Ver 
kehr der Gesellschaftsorgane mit den Genussscheininhabern 
wesentlich erleichtert. In, allen Fragen, wo zwischen den 
beiden Parteien eine Einigung erziehlt werden sollte, wie 
z. B. bei Statutenänderungen, Erhöhung oder Herabsetzung 
des Grundkapitals, Fusion etc., wird eine Verständigung 
viel leichter zustande kommen, als wenn die Gesellschaft 
mit jedem Besitzer von Genussscheinen einzeln verhandeln 
müsste ; das Resultat ist nicht vom guten oder bösen Wollen 
eines einzigen abhängig. Eine solche Organisation liegt 
nicht allein im Interesse der Gesellschaft, sondern ebenso 
sehr in demjenigen der Genussscheinbesitzer, so dass diese 
oft von sich aus derartige Vereine (Gläubigerverbände) 
zur Verteidigung ihrer Rechte gründen, die sie auf diese 
Art am erfolgreichsten durchzusetzen vermögen. 
Die Gesellschaftsstatuten regeln die allgemeinen Um 
risse dieser Organisation, während die innere Ausgestaltung 
den Genussscheinen selbst überlassen bleibt. Was die Aus 
übung der Mitgliedschaftsrechte betrifft, so zeigt sich oft 
eine starke Anlehnung an ähnliche Verhältnisse bei der 
Aktiengesellschaft, so z. B. bei der Ausübung des Stimm 
rechtes etc. Der Verein wird gebildet durch die Gesamt 
heit aller Genussscheininhaber, wobei die Mitgliedschaft an 
den Besitz der Genussscheine gebunden ist, der Erwerber 
auch nur eines Scheines wird Mitglied und bleibt es, so 
lange er sich dieses Besitzes nicht entäussert hat. Die 
Beschlüsse sind für alle Genussscheine verbindlich, ob sie 
dabei mitgewirkt haben oder nicht. 
') Holdheim 1897, 280.
	        
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