4
§ 10.
Der Zusammenschluss der Genussscheininhaber
zu einem Verein.
Vielfach wird von der Gesellschaft aus die Gesamtheit
der Genussscheininhaber zu einem Personenverbande, zu
einem Verein zusammengefasst'). Dadurch wird der Ver
kehr der Gesellschaftsorgane mit den Genussscheininhabern
wesentlich erleichtert. In, allen Fragen, wo zwischen den
beiden Parteien eine Einigung erziehlt werden sollte, wie
z. B. bei Statutenänderungen, Erhöhung oder Herabsetzung
des Grundkapitals, Fusion etc., wird eine Verständigung
viel leichter zustande kommen, als wenn die Gesellschaft
mit jedem Besitzer von Genussscheinen einzeln verhandeln
müsste ; das Resultat ist nicht vom guten oder bösen Wollen
eines einzigen abhängig. Eine solche Organisation liegt
nicht allein im Interesse der Gesellschaft, sondern ebenso
sehr in demjenigen der Genussscheinbesitzer, so dass diese
oft von sich aus derartige Vereine (Gläubigerverbände)
zur Verteidigung ihrer Rechte gründen, die sie auf diese
Art am erfolgreichsten durchzusetzen vermögen.
Die Gesellschaftsstatuten regeln die allgemeinen Um
risse dieser Organisation, während die innere Ausgestaltung
den Genussscheinen selbst überlassen bleibt. Was die Aus
übung der Mitgliedschaftsrechte betrifft, so zeigt sich oft
eine starke Anlehnung an ähnliche Verhältnisse bei der
Aktiengesellschaft, so z. B. bei der Ausübung des Stimm
rechtes etc. Der Verein wird gebildet durch die Gesamt
heit aller Genussscheininhaber, wobei die Mitgliedschaft an
den Besitz der Genussscheine gebunden ist, der Erwerber
auch nur eines Scheines wird Mitglied und bleibt es, so
lange er sich dieses Besitzes nicht entäussert hat. Die
Beschlüsse sind für alle Genussscheine verbindlich, ob sie
dabei mitgewirkt haben oder nicht.
') Holdheim 1897, 280.