Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Erachtens  muss  das  möglich  sein.  Die  französische  Jurisprudenz, ­
  die  sich  mit  dieser  Frage  zu  beschäftigen  mehrmals ­
  die  Gelegenheit  hatte,  hat  auch  in  diesem  Sinne  entschieden ­
 1 ).  Für  das  schweizerische  Recht  bereitet  Art.  70
ZGB  einige  Schwierigkeiten,  die  aber  leicht  zu  beheben
sind,  wenn  man  bedenkt,  dass  der  Austritt  aus  dem  Verein
einem  jeden  frei  steht,  er  hat  zu  diesem  Zwecke  nur  seine
Genussscheine  zu  verkaufen.  Ebensowenig  ist  der  Ein
wand,  dass  die  Mitgliedschaft  in  vorliegendem  Falle  veräusserlieh
  oder  vererblich  sei,  stichhaltig,  denn  es  wird
niemand  behaupten  wollen,  dass  bei  Veräusserung  eines
Genussscheines  die  Zugehörigkeit  zur  Vereinigung  der  Genussscheininhaber ­
  das  Objekt  dieses  Rechtsgeschäftes  sei.
§  11.
Die  Genussscheininhaber  als  Prozesspartei.
In  allen  zwischen  den  Genussschemen  und  der  Gesellschaft ­
  auftauchenden  Differenzen  wird  man  versuchen,  auf
dem  Wege  der  Unterhandlung  zu  einer  friedlichen  Lösung
zu  gelangen,  gelingt  das  nicht,  so  bleibt  als  letztes  Mittel
die  Anrufung  der  Gerichte  übrig.
Das  Recht  der  Genussscheininhaber,  die  Gerichte  anzurufen ­
  gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung  oder
anderer  Organe,  die  sie  benachteiligen,  kann  nicht  bestritten ­
  werden.  Bestimmungen  der  Statuten 2 ),  welche  besagen, ­
  dass  die  Genussscheinbesitzer  sich  jeglicher  Kritik  in
bezug  auf  die  Leitung  der  Gesellschaft  oder  die  Beschlüsse
der  Generalversammlung  zu  enthalten  hätten  und  keine
Reklamationen  anbringen  dürfen,  können  nicht  derart  interpretiert ­
  werden,  als  ob  den  Genussscheininhabern  dadurch
das  Recht  auf  gerichtliche  Vertretung  ihrer  Interessen  entzogen ­
  sei.  Die  Genussscheinbesitzer  können  nicht  zum

*)  Ann.  d.  dr.  com.  1899,  23.
2 )  HB  31  458.
            
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