Erachtens muss das möglich sein. Die französische Jurisprudenz,
die sich mit dieser Frage zu beschäftigen mehrmals
die Gelegenheit hatte, hat auch in diesem Sinne entschieden
1 ). Für das schweizerische Recht bereitet Art. 70
ZGB einige Schwierigkeiten, die aber leicht zu beheben
sind, wenn man bedenkt, dass der Austritt aus dem Verein
einem jeden frei steht, er hat zu diesem Zwecke nur seine
Genussscheine zu verkaufen. Ebensowenig ist der Ein
wand, dass die Mitgliedschaft in vorliegendem Falle veräusserlieh
oder vererblich sei, stichhaltig, denn es wird
niemand behaupten wollen, dass bei Veräusserung eines
Genussscheines die Zugehörigkeit zur Vereinigung der Genussscheininhaber
das Objekt dieses Rechtsgeschäftes sei.
§ 11.
Die Genussscheininhaber als Prozesspartei.
In allen zwischen den Genussschemen und der Gesellschaft
auftauchenden Differenzen wird man versuchen, auf
dem Wege der Unterhandlung zu einer friedlichen Lösung
zu gelangen, gelingt das nicht, so bleibt als letztes Mittel
die Anrufung der Gerichte übrig.
Das Recht der Genussscheininhaber, die Gerichte anzurufen
gegen Beschlüsse der Generalversammlung oder
anderer Organe, die sie benachteiligen, kann nicht bestritten
werden. Bestimmungen der Statuten 2 ), welche besagen,
dass die Genussscheinbesitzer sich jeglicher Kritik in
bezug auf die Leitung der Gesellschaft oder die Beschlüsse
der Generalversammlung zu enthalten hätten und keine
Reklamationen anbringen dürfen, können nicht derart interpretiert
werden, als ob den Genussscheininhabern dadurch
das Recht auf gerichtliche Vertretung ihrer Interessen entzogen
sei. Die Genussscheinbesitzer können nicht zum
*) Ann. d. dr. com. 1899, 23.
2 ) HB 31 458.