Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

78

vornherein  auf  das  Recht,  z.  B.  die  Auszahlung  des  ihnen
gebührenden  Gewinnanteils  eventuell  mit  Hülfe  der  Gerichte ­
  zu  erzwingen,  verzichten.  Ebensowenig  können  sie
darauf  verzichten,  gegebenenfalls  auf  Schadenersatz  oder
Ungültigkeit  einer  sie  verletzenden  Massregel  der  Gesellschaftsorgane ­
  zu  klagen.  Ein  so  allgemeiner  Verzicht  wäre
ungültig  und  jede  dahinzielende  Abmachung,  jede  derartige
Statutenbestimmung  nichtig.
Das  Klagerecht  der  Genussscheininhaber  erleidet  in
den  Fällen,  wo  sie  in  ihrer  Gesamtheit  einen  Verein  bilden,
oder  zum  voraus  ein  Vertreter,  ein  Treuhänder  bestimmt
ist,  einige  Einschränkungen.  Die  Organe  dieses  Vereins
oder  die  Treuhänder  sind  unter  gewissen  Voraussetzungen
gezwungen,  Prozesse  für  einen  einzelnen  Genussscheinbesitzer ­
  zu  führen.
Von  der  Kritik  der  Genussscheininhaber  sind  aber  alle
jene  Akte  der  Gesellschaft  ausgeschlossen,  die  sich  rein
als  Massregeln  der  innern  Verwaltung  darstellen,  wenn
auch  durch  sie  der  Reingewinn  vermindert  wird.  Da  nun,
wie  oben  dargelegt  wurde,  die  Statuten  in  bezug  auf  die
Genussscheine  als  Vertrag  aufzufassen  sind,  so  würde  daraus
resultieren,  dass  jede  Statutenänderung,  welche  die  Genussscheine ­
  auch  nur  indirekt  und  in  zweiter  Linie  trifft,  ohne
Zustimmung  derselben  ungültig  wäre.  Es  wäre  denn,  dass
die  Möglichkeit  dieser  Änderung  in  den  ursprünglichen
Statuten  besonders  vorgesehen  wurde.  Dem  ist  aber,  wie
bereits  dargelegt  tvurde,  nicht  so.  Wenn  die  Aktionäre
Statutenänderungen  oder  andere  Beschlüsse  von  gleicher
Tragweite  nur  einseitig  in  ihrem  Interesse  fassen,  so  dürften
sie  zu  Recht  bestehen J ),  denn  die  Aktionäre  befinden  sich
in  Ausübung  eines  ihnen  zustehenden  Rechtes.  Dagegen
')  Die  Gesellschaft  kann  auch  einseitig-  die  Rechte  der  Genussscheine ­
  einschränken,  wenn  durch  dieselben  die  Existenz  der  Gesellschaft ­
  gefährdet  wird,  denn  beide  Teile  müssen  in  gleichem  Masse
den  Fortbestand  der  Gesellschaft  wünschen.  Couf  de  cassation
29  mars  1909.  Ann.  d.  dr.  com.  1909,  520.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.