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richtet sich nur gegen Beschlüsse der Generalversammlung 1 )
und nicht auch gegen Massnahmen des Verwaltungsrates
oder der Direktion. Um sie anzubringen, braucht der Ak
tionär kein Vermögensinteresse nachzuweisen.
Das Anfechtungsrecht der Genussscheinbesitzer ist
anders geartet und unterscheidet sich nicht vom Rechte
eines Dritten, der an irgendeiner Massregel eines Gesell
schaftsorgans ein rechtliches Interesse nachzuweisen im
stande ist. Zu seiner Durchführung ist der Beweis eines
vermögensrechtlichen Nachteils unerlässlich.
Der Anfechtung seitens der Genussscheininhaber unter
liegen alle Beschlüsse von Gesellschaftsorganen, durch
welche das Verhältnis zwischen ihnen und der Gesellschaft,
einseitig, ohne ihre Zustimmung verändert wird. Die fran
zösische Rechtssprechung wie auch die Doktrin 2 ) scheint
den Genussscheinen in den meisten Fällen dieses Recht zu
verweigern und spricht die Nichtigkeit des angefochtenen
Beschlusses in der Regel nur bei Dolus aus.
Neben diesen Klagen auf Nichtigkeit und Schaden
ersatz, die auf kontraktlicher Grundlage beruhen, regelt
das schweizerische OR in Art. 671 bis 675 eine Reihe von
Fällen, deren Grundlage bestritten ist; viele sehen hierin
Klagen ex delicto, andere ex lege 3 ). Sie stehen in gleicher
Weise den Aktionären und Gläubigern, also auch den
Genussscheinbesitzern zu. Nach Art. 674 sind die mit der
Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen solidarisch
für allen Schaden .verantwortlich, der durch absichtliche 4 )
resp. wissentliche 5 ) Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten
1 ) Das französische Aktienrecht kennt die Anfechtungsklage
nicht, doch zeigen sich in den actions en nullite contre les actes
constitutifs gewiss Ansätze. Dem OR ist diese Klage auch unbe
kannt; dagegen hat die bundesgerichtliche Praxis ein solches Recht
statuiert (EB 20 940 ff.), und zwar gestützt auf Art. 627 OR.
2 ) Lecouturier 1. c., n° 193.
3 ) jacottet, 1. c., 375.
4 ) Art. 674 OR.
5 ) Art. 671 und 672 OR.