Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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richtet sich nur gegen Beschlüsse der Generalversammlung 1 ) 
und nicht auch gegen Massnahmen des Verwaltungsrates 
oder der Direktion. Um sie anzubringen, braucht der Ak 
tionär kein Vermögensinteresse nachzuweisen. 
Das Anfechtungsrecht der Genussscheinbesitzer ist 
anders geartet und unterscheidet sich nicht vom Rechte 
eines Dritten, der an irgendeiner Massregel eines Gesell 
schaftsorgans ein rechtliches Interesse nachzuweisen im 
stande ist. Zu seiner Durchführung ist der Beweis eines 
vermögensrechtlichen Nachteils unerlässlich. 
Der Anfechtung seitens der Genussscheininhaber unter 
liegen alle Beschlüsse von Gesellschaftsorganen, durch 
welche das Verhältnis zwischen ihnen und der Gesellschaft, 
einseitig, ohne ihre Zustimmung verändert wird. Die fran 
zösische Rechtssprechung wie auch die Doktrin 2 ) scheint 
den Genussscheinen in den meisten Fällen dieses Recht zu 
verweigern und spricht die Nichtigkeit des angefochtenen 
Beschlusses in der Regel nur bei Dolus aus. 
Neben diesen Klagen auf Nichtigkeit und Schaden 
ersatz, die auf kontraktlicher Grundlage beruhen, regelt 
das schweizerische OR in Art. 671 bis 675 eine Reihe von 
Fällen, deren Grundlage bestritten ist; viele sehen hierin 
Klagen ex delicto, andere ex lege 3 ). Sie stehen in gleicher 
Weise den Aktionären und Gläubigern, also auch den 
Genussscheinbesitzern zu. Nach Art. 674 sind die mit der 
Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen solidarisch 
für allen Schaden .verantwortlich, der durch absichtliche 4 ) 
resp. wissentliche 5 ) Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten 
1 ) Das französische Aktienrecht kennt die Anfechtungsklage 
nicht, doch zeigen sich in den actions en nullite contre les actes 
constitutifs gewiss Ansätze. Dem OR ist diese Klage auch unbe 
kannt; dagegen hat die bundesgerichtliche Praxis ein solches Recht 
statuiert (EB 20 940 ff.), und zwar gestützt auf Art. 627 OR. 
2 ) Lecouturier 1. c., n° 193. 
3 ) jacottet, 1. c., 375. 
4 ) Art. 674 OR. 
5 ) Art. 671 und 672 OR.
	        
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