Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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richtet  sich  nur  gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung 1 )
und  nicht  auch  gegen  Massnahmen  des  Verwaltungsrates
oder  der  Direktion.  Um  sie  anzubringen,  braucht  der  Aktionär ­
  kein  Vermögensinteresse  nachzuweisen.
Das  Anfechtungsrecht  der  Genussscheinbesitzer  ist
anders  geartet  und  unterscheidet  sich  nicht  vom  Rechte
eines  Dritten,  der  an  irgendeiner  Massregel  eines  Gesellschaftsorgans ­
  ein  rechtliches  Interesse  nachzuweisen  imstande ­
  ist.  Zu  seiner  Durchführung  ist  der  Beweis  eines
vermögensrechtlichen  Nachteils  unerlässlich.
Der  Anfechtung  seitens  der  Genussscheininhaber  unterliegen ­
  alle  Beschlüsse  von  Gesellschaftsorganen,  durch
welche  das  Verhältnis  zwischen  ihnen  und  der  Gesellschaft,
einseitig,  ohne  ihre  Zustimmung  verändert  wird.  Die  französische ­
  Rechtssprechung  wie  auch  die  Doktrin 2 )  scheint
den  Genussscheinen  in  den  meisten  Fällen  dieses  Recht  zu
verweigern  und  spricht  die  Nichtigkeit  des  angefochtenen
Beschlusses  in  der  Regel  nur  bei  Dolus  aus.
Neben  diesen  Klagen  auf  Nichtigkeit  und  Schadenersatz, ­
  die  auf  kontraktlicher  Grundlage  beruhen,  regelt
das  schweizerische  OR  in  Art.  671  bis  675  eine  Reihe  von
Fällen,  deren  Grundlage  bestritten  ist;  viele  sehen  hierin
Klagen  ex  delicto,  andere  ex  lege 3 ).  Sie  stehen  in  gleicher
Weise  den  Aktionären  und  Gläubigern,  also  auch  den
Genussscheinbesitzern  zu.  Nach  Art.  674  sind  die  mit  der
Verwaltung  und  Kontrolle  betrauten  Personen  solidarisch
für  allen  Schaden  .verantwortlich,  der  durch  absichtliche 4 )
resp.  wissentliche 5 )  Verletzung  ihrer  gesetzlichen  Pflichten
1 )  Das  französische  Aktienrecht  kennt  die  Anfechtungsklage
nicht,  doch  zeigen  sich  in  den  actions  en  nullite  contre  les  actes
constitutifs  gewiss  Ansätze.  Dem  OR  ist  diese  Klage  auch  unbekannt; ­
  dagegen  hat  die  bundesgerichtliche  Praxis  ein  solches  Recht
statuiert  (EB  20  940  ff.),  und  zwar  gestützt  auf  Art.  627  OR.
2 )  Lecouturier  1.  c.,  n°  193.
3 )  jacottet,  1.  c.,  375.
4 )  Art.  674  OR.
5 )  Art.  671  und  672  OR.
            
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