Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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■entstanden ist. Eine Klage aus diesem Artikel kann abei 
nur durchgeführt werden, wenn über die Aktiengesellschaft 
der Konkurs verhängt wurde, es sei denn, dass die Genuss 
scheine auf den Inhaber lauten x ). 
Die meisten Streitfälle werden sich um Anfechtung 
der Bilanz resp. einzelner Bilanzposten oder gewisser Rück 
stellungen * 2 ) drehen. Daran lehnen sich auch die Klagen auf 
Mitteilung der Bilanz oder Prüfung der Jahresrechnungen 
und Geschäftsbücher an. Die Mitteilung erfolgt zumeist in 
solchen Fällen nicht persönlich, sondern der Richter wird, 
wenn er das Begehren als begründet erachtet, Experten 
bestimmen, welche unter Wahrung des notwendigen Ge 
schäftsgeheimnisses die Bücher prüfen. Diese Einsichtnahme 
in die Bücher der Gesellschaft stellt sich nicht als eine 
unstatthafte Kontrolle der Gesellschaft dar, welche durch 
die Statuten verboten wird. Der Gläubiger darf wissen, 
auf Grund welcher Abrechnung er seine Dividende erhält. 
Alle diese Klagen verjähren nach den Bestimmungen von 
Art. 128 OR in fünf Jahren 3 ). 
*) Art. 675 2 OK. 
2 ) Bei Konstituierung ausserordentlicher Reserven, die in den 
Statuten nicht vorgesehen sind, muss die Gesellschaft, welche sie 
in Anlehnung an Art. 631 2 anlegt, beweisen, dass die notwendigen 
Voraussetzungen vorhanden sind. EB 29 2 465. Ann. d. dr. com. 
1891, 194. 
3 ) EB 31 2 457.
	        
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