4
— 81 —
■entstanden ist. Eine Klage aus diesem Artikel kann abei
nur durchgeführt werden, wenn über die Aktiengesellschaft
der Konkurs verhängt wurde, es sei denn, dass die Genuss
scheine auf den Inhaber lauten x ).
Die meisten Streitfälle werden sich um Anfechtung
der Bilanz resp. einzelner Bilanzposten oder gewisser Rück
stellungen * 2 ) drehen. Daran lehnen sich auch die Klagen auf
Mitteilung der Bilanz oder Prüfung der Jahresrechnungen
und Geschäftsbücher an. Die Mitteilung erfolgt zumeist in
solchen Fällen nicht persönlich, sondern der Richter wird,
wenn er das Begehren als begründet erachtet, Experten
bestimmen, welche unter Wahrung des notwendigen Ge
schäftsgeheimnisses die Bücher prüfen. Diese Einsichtnahme
in die Bücher der Gesellschaft stellt sich nicht als eine
unstatthafte Kontrolle der Gesellschaft dar, welche durch
die Statuten verboten wird. Der Gläubiger darf wissen,
auf Grund welcher Abrechnung er seine Dividende erhält.
Alle diese Klagen verjähren nach den Bestimmungen von
Art. 128 OR in fünf Jahren 3 ).
*) Art. 675 2 OK.
2 ) Bei Konstituierung ausserordentlicher Reserven, die in den
Statuten nicht vorgesehen sind, muss die Gesellschaft, welche sie
in Anlehnung an Art. 631 2 anlegt, beweisen, dass die notwendigen
Voraussetzungen vorhanden sind. EB 29 2 465. Ann. d. dr. com.
1891, 194.
3 ) EB 31 2 457.