Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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berechnet  werden  kann  ?  Wird  die  Amortisation  des  Grundkapitals ­
  und  die  Schaffung  von  Genussaktien  für  Eisenbahngesellschaften ­
  und  Gesellschaften,  deren  Vermögen
aus  zeitlich  beschränkten  Rechten  besteht,  anerkannt,  so
muss  sie  für  alle  andern  Gesellschaften  ohne  Rücksicht
auf  ihren  industriellen  Betrieb  als  erlaubt  angesehen  werden,
denn  es  besteht  kein  Unterschied  im  juristischen  Aufbau.
Die  Amortisation  der  Aktien  als  Regel  aufstellen  zu
wollen,  würde  eine  vollständige  Verkennung  der  wirtschaftlichen ­
  Funktion  der  Genussaktien  bedeuten.  Sie  ist  bei
Gesellschaften,  deren  Vermögen  durch  den  Geschäftsbetrieb
nicht  oder  nur  in  geringem  Masse  aufgezehrt  wird,  nicht
empfehlenswert J )  und  mit  grösster  Vorsicht  anzuwenden.
Abgesehen  davon,  dass  ihr  Grundkapital  intakt  bleibt,  die
Einlage  der  Aktionäre  somit  gedeckt  ist,  erscheint  eine
Beschränkung  der  flüssigen  Mittel  oft  nicht  ratsam 2 ),  da  oft
bedeutende.Warenlager  angelegt  und  Geschäfte  auf  lange
Termine  hin  abgeschlossen  werden.  Diese  Gesellschaften
müssen  sich  durch  Krisen  hindurch  arbeiten,  wo  die  Ausgaben ­
  die  Einnahmen  um  ein  Bedeutendes  übertreffen;  sie
müssen  ferner  ihre  Installationen  stets  auf  der  Höhe  der
Zeit  halten  und  sie  stets  erneuern,  um  möglichst  billig  zu
fabrizieren.  Dazu  benötigen  sie  aber  grosse  Summen,  welche
oft  schwer  zu  beschaffen  sind,  es  ist  daher  ein  grosser  Vorteil, ­
  wenn  sie  über  eigene  Gelder  verfügen  können.

§  13.
Die  Erlaubtheit  der  Amortisation.
Die  Schaffung  von  Genussaktien  kann  als  eine  spezielle
Form  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  angesehen  werden,
ohne  dass  dabei  die  Produktionsfähigkeit  des  Unternehmens

')  Lehmann,  R.  d.  AG  2  142.
! )  Z.  B.  bei  Banken.
            
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