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berechnet werden kann ? Wird die Amortisation des Grundkapitals
und die Schaffung von Genussaktien für Eisenbahngesellschaften
und Gesellschaften, deren Vermögen
aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, anerkannt, so
muss sie für alle andern Gesellschaften ohne Rücksicht
auf ihren industriellen Betrieb als erlaubt angesehen werden,
denn es besteht kein Unterschied im juristischen Aufbau.
Die Amortisation der Aktien als Regel aufstellen zu
wollen, würde eine vollständige Verkennung der wirtschaftlichen
Funktion der Genussaktien bedeuten. Sie ist bei
Gesellschaften, deren Vermögen durch den Geschäftsbetrieb
nicht oder nur in geringem Masse aufgezehrt wird, nicht
empfehlenswert J ) und mit grösster Vorsicht anzuwenden.
Abgesehen davon, dass ihr Grundkapital intakt bleibt, die
Einlage der Aktionäre somit gedeckt ist, erscheint eine
Beschränkung der flüssigen Mittel oft nicht ratsam 2 ), da oft
bedeutende.Warenlager angelegt und Geschäfte auf lange
Termine hin abgeschlossen werden. Diese Gesellschaften
müssen sich durch Krisen hindurch arbeiten, wo die Ausgaben
die Einnahmen um ein Bedeutendes übertreffen; sie
müssen ferner ihre Installationen stets auf der Höhe der
Zeit halten und sie stets erneuern, um möglichst billig zu
fabrizieren. Dazu benötigen sie aber grosse Summen, welche
oft schwer zu beschaffen sind, es ist daher ein grosser Vorteil,
wenn sie über eigene Gelder verfügen können.
§ 13.
Die Erlaubtheit der Amortisation.
Die Schaffung von Genussaktien kann als eine spezielle
Form der Herabsetzung des Grundkapitals angesehen werden,
ohne dass dabei die Produktionsfähigkeit des Unternehmens
') Lehmann, R. d. AG 2 142.
! ) Z. B. bei Banken.