Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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kommt.  Aber  auch  die  Kollektiv-Unfallversicherung  von
Unternehmungen  zugunsten  des  Personals  pflegen  sich  in
der  Hauptsache  auf  kaufmännische  und  technische  Angestellte
zu  beschränken  und  sind  nur  in  ganz  seltenen  Fällen  auch
zugunsten  von  Arbeitern  genommen.
Unwillkürlich  drängt  sich  aber  die  Frage  auf;  Ist  das
Bedürfnis  der  Arbeiter  nach  einem  Unfallversicherungsschutz
durch  die  öffentlich-rechtliche  Unfallversicherung  wirklich  so
restlos  befriedigt,  daß  für  den  privaten  Unternehmungsgeist
kein  Raum  mehr  ist?  Die  Beantwortung  kann  nur  eine  Be :
trachtung  des  Umfanges  des  Versicherungsschutzes  und  der
Höhe  der  gebotenen  Leistungen  geben.

2.  Wirkungsbereich  der  öffentlich-rechtlichen
•  Unfallversicherung.
Die  Ablösung  der  privaten  Arbeiter  -  Kollektivunfallversicherung, ­
  wie  sie  sich  im  Anschluß  an  das  Reichshaftpflichtgesetz
  entwickelt  hatte,  durch  die  öffentlich-rechtlichen*
Einrichtungen  erfolgte  schrittweise,  wenn  auch  in  kurzen
Zwischenräumen.  Den  grundlegenden  Ausgangspunkt  bildet
die  Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  November  1881  mit  dem
gesteckten  Ziel  einer  Heilung  der  sozialen  Schäden.
Zuerst  waren  es  die  Arbeiter  der  Industrie,  deren  mißliche
Lage  vor  allem  eine  Abhilfe  erforderte.  Diese  brachte  das
Gesetz  vom  6.  Juli  1884.  In  die  folgenden  3  Jahre  fällt  die
Ausdehnungsgesetzgebung,  durch  die  in  Form  von  Novellen
der  zunächst  engbegrenzte  Personenkreis  der  Versicherungspflichtigen ­
  erweitert  wurde.
Einen  vorläufigen  Abschluß  fand  unsere  soziale,  Gesetzgebung ­
  mit  der  Reichsversicherungsordnung  vom  17.  Juli  1911,
die  neben  einer  Reform  die  bisherigen  einzelnen  Gesetze,  soweit ­
  dies  bei  der  Verschiedenheit  des  Stoffes  überhaupt  möglich
war,  in  einem  einheitlichen  Ganzen  zusammenfaßt.
Die  Unfallversicherung  wird  im  3.  Band  der  R.V.-O.  geregelt ­
  und  zwar  getrennt  nach  gewerblicher,  landwirtschaftlicher
und  Seeunfallversicherung.  Unter  welchen  Voraussetzungen

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