10
kommt. Aber auch die Kollektiv-Unfallversicherung von
Unternehmungen zugunsten des Personals pflegen sich in
der Hauptsache auf kaufmännische und technische Angestellte
zu beschränken und sind nur in ganz seltenen Fällen auch
zugunsten von Arbeitern genommen.
Unwillkürlich drängt sich aber die Frage auf; Ist das
Bedürfnis der Arbeiter nach einem Unfallversicherungsschutz
durch die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung wirklich so
restlos befriedigt, daß für den privaten Unternehmungsgeist
kein Raum mehr ist? Die Beantwortung kann nur eine Be :
trachtung des Umfanges des Versicherungsschutzes und der
Höhe der gebotenen Leistungen geben.
2. Wirkungsbereich der öffentlich-rechtlichen
• Unfallversicherung.
Die Ablösung der privaten Arbeiter - Kollektivunfall
versicherung, wie sie sich im Anschluß an das Reichshaft-
pflichtgesetz entwickelt hatte, durch die öffentlich-rechtlichen*
Einrichtungen erfolgte schrittweise, wenn auch in kurzen
Zwischenräumen. Den grundlegenden Ausgangspunkt bildet
die Kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 mit dem
gesteckten Ziel einer Heilung der sozialen Schäden.
Zuerst waren es die Arbeiter der Industrie, deren mißliche
Lage vor allem eine Abhilfe erforderte. Diese brachte das
Gesetz vom 6. Juli 1884. In die folgenden 3 Jahre fällt die
Ausdehnungsgesetzgebung, durch die in Form von Novellen
der zunächst engbegrenzte Personenkreis der Versicherungs
pflichtigen erweitert wurde.
Einen vorläufigen Abschluß fand unsere soziale, Gesetz
gebung mit der Reichsversicherungsordnung vom 17. Juli 1911,
die neben einer Reform die bisherigen einzelnen Gesetze, so
weit dies bei der Verschiedenheit des Stoffes überhaupt möglich
war, in einem einheitlichen Ganzen zusammenfaßt.
Die Unfallversicherung wird im 3. Band der R.V.-O. ge
regelt und zwar getrennt nach gewerblicher, landwirtschaftlicher
und Seeunfallversicherung. Unter welchen Voraussetzungen
■