§ 33.
Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem
Ehrengerichte sowohl aus rechtlichenals aus tatsächlichen Gründen
abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staats-
anwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Gegen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht
dem Angeschuldigten die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des
Ehrengerichtes zu.
8 34.
Das Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Voruntersuchung
das hauptverfahren zu eröffnen sei.
Beschwerde findet nicht statt.
§ 35.
Mit der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch
den Präsidenten des Gberlandesgerichts resp. Landgerichts beauf
tragt.
Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorfüh
rung des Angeschuldigten ist unzulässig.
> 8 36.
Die Beeidigung von Zeugen und Lachverständigen Hann in der
Voruntersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des 8 65
Abs. 2 und des 8 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
8 37.
Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Vor
untersuchung, so hat der Untersuchungsrichter wenn er dem Antrage
nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.
8 38.
Nach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten aus
seinen Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzuteilen.
8 39.
Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last ge
legte Pflichtverletzung durch Angabe der sie begründenden Tatsachen
zu bezeichnen, und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise er
hoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben.
8 40.
Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die
Klage nur während eines Zeitraumes von 5 Sahren vom Tage des
Beschlusses av und nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis
mittel wieder aufgenommen werden.
8 4L
3n dem Beschlusse, durch welchen das hauptverfahren eröffnet
wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung
durch Angabe der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen.
8 42.
Die Mitteilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur
Hauptoerhandlung.