Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  für  die  Erfüllung
der  ihnen  obliegenden  Pflichten  allen  Beteiligten  verantwortlichsie
  haften  den  Beteiligten  für  den  Schaden,  der  diesen  durch  die
Pflichtverletzung  erwächst  und  zwar  jedes  einzelne  Gläubigerausschußmitglied ­
  für  den  vollen  Schaden,  mehrere  sohin  als  Gesamtschuldner. ­
  Line  Schweigepflicht  ist  ihnen  nicht  auferlegt,-doch
  mag  sie  im  einzelnen  Fall  aus  der  Sachlage  folgen.
Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  Einspruch  auf
Erstattung  angemessener  barer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für
ihre  Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der
Vergütung  erfolgt  durch  das  Bonkursgericht  nach  Anhörung  der
Gläubigerversammlung.  Allgemeine  Anordnungen  über  die  höhe
der  zu  gewährenden  Vergütung  können  durch  die  Landesjustizverwaltung ­
  getroffen  werden,  bestehen  aber  zur  Zeit  nicht.  Es
ist  auch  weder  veranlaßt,  noch  zweckmäßig,  bestimmte  Sätze  hierfür ­
  festzulegen.  Auch  die  Gebührenordnung  für  Sachverständige  ist
nicht  anwendbar.  Die  Verhältnisse  des  einzelnen  Falles  (Arbeitsund ­
  Zeitaufwand,  Schwierigkeit,  Verantwortung  und  Erfolg)  sind
bei  Bemessung  der  Vergütung  zu  berücksichtigen.
8  16.  Die  Anmeldung')  der  Konkursforderungen.
Bei  Eröffnung  des  Bonkurses  erfolgt  sogleich  die  Festsetzung
der  Frist,  binnen  welcher  die  Bonkursforderungen  behufs  Prüfung
im  allgemeinen  Prüfungstermin  anzumelden  find.  Die  Frist  beträgt ­
  mindestens  zwei  Wochen  und  nicht  mehr  als  drei  Monate.
Diese  Anmeldefrist  wird  mit  der  Bonkurseröffnung  öffentlich
bekannt  gemacht.  Der  Zeitraum  zwischen  dem  Ablauf  der  Anmeldefrist ­
  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermin  soll  mindestens
eine  Woche  und  höchstens  zwei  Monate  betragen.  Die  Anmeldefrist
ist  keine  Ausschlußfrist-  auch  nach  ihrem  Ablauf  können  Bonkursforderungen ­
  angemeldet  werden.  Die  Verspätung  der  Anmeldung
gibt  aber  dem  Bonkursverwalter  und  jedem  Bonkursgläubiger  2 )
das  Recht,  Widerspruch  gegen  die  Prüfung  der  verspätet  angemeldeten ­
  Forderung  im  allgemeinen  Prüfungstermin  zu  erheben.
Sn  diesem  Falle  kann  ebenso  wie  im  Falle  der  erst  nach  dem
Prüfungstermin  erfolgten  Anmeldung  einer  Forderung  oder  eines
Vorrechts  die  Prüfung  erst  in  einem  besonderen  Prüfungstermin
1)  §  138  ff.  K®.
2 )  Selbstverständlich  ohne  cs  ihnen  zur  Pflicht  zu  machen-  in  glatten
Fällen  wäre  es  formalistisch  und  chikanös,  von  diesem  Rechte  Gebrauch
zu  machen.  T  .
            
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