96
Das Konkursverfahren.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung
der ihnen obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlichsie
haften den Beteiligten für den Schaden, der diesen durch die
Pflichtverletzung erwächst und zwar jedes einzelne Gläubigerausschußmitglied
für den vollen Schaden, mehrere sohin als Gesamtschuldner.
Line Schweigepflicht ist ihnen nicht auferlegt,-doch
mag sie im einzelnen Fall aus der Sachlage folgen.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Einspruch auf
Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für
ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der
Vergütung erfolgt durch das Bonkursgericht nach Anhörung der
Gläubigerversammlung. Allgemeine Anordnungen über die höhe
der zu gewährenden Vergütung können durch die Landesjustizverwaltung
getroffen werden, bestehen aber zur Zeit nicht. Es
ist auch weder veranlaßt, noch zweckmäßig, bestimmte Sätze hierfür
festzulegen. Auch die Gebührenordnung für Sachverständige ist
nicht anwendbar. Die Verhältnisse des einzelnen Falles (Arbeitsund
Zeitaufwand, Schwierigkeit, Verantwortung und Erfolg) sind
bei Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
8 16. Die Anmeldung') der Konkursforderungen.
Bei Eröffnung des Bonkurses erfolgt sogleich die Festsetzung
der Frist, binnen welcher die Bonkursforderungen behufs Prüfung
im allgemeinen Prüfungstermin anzumelden find. Die Frist beträgt
mindestens zwei Wochen und nicht mehr als drei Monate.
Diese Anmeldefrist wird mit der Bonkurseröffnung öffentlich
bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist
und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens
eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. Die Anmeldefrist
ist keine Ausschlußfrist- auch nach ihrem Ablauf können Bonkursforderungen
angemeldet werden. Die Verspätung der Anmeldung
gibt aber dem Bonkursverwalter und jedem Bonkursgläubiger 2 )
das Recht, Widerspruch gegen die Prüfung der verspätet angemeldeten
Forderung im allgemeinen Prüfungstermin zu erheben.
Sn diesem Falle kann ebenso wie im Falle der erst nach dem
Prüfungstermin erfolgten Anmeldung einer Forderung oder eines
Vorrechts die Prüfung erst in einem besonderen Prüfungstermin
1) § 138 ff. K®.
2 ) Selbstverständlich ohne cs ihnen zur Pflicht zu machen- in glatten
Fällen wäre es formalistisch und chikanös, von diesem Rechte Gebrauch
zu machen. T .