Full text : Das Konkursverfahren

Vas  KonPmtsocrfatjrfert.

1ÖS

Der  Gemeinschuldner  soll  in  dem  Prüfungstermin  zugegen  sein.
Er  hat  sich  über  die  angemeldeten  Forderungen  zu  erklären.  Die
Prüfung  der  Forderungen  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  einzelnen
angemeldeten  Forderungen  vom  Ronkursrichter  aufgerufen  und
sodann  ihrem  Betrage  und  ihrem  Vorrechte  nach  einzeln  erörtert
werden.  Der  Verwalter,  der  Gemeinschuldner  und  der  bestreitende
Gläubiger  brauchen  den  Grund  der  Bestreitung  nicht  anzugeben,
doch  empfiehlt  es  sich,  ihn  darzulegen,  da  hierdurch  vielleicht
eine  sofortige  Klarstellung  ermöglicht  und  damit  ein  unnötiger
Prozeß  vermieden  wird.  Der  Widerspruch  kann  sich  auf  den
Grund  oder  die  Höhe  der  Forderung  beziehen,-  die  Bestreitung
kann  z.  B.  auf  der  Behauptung  der  Tilgung  oder  Verjährung  der
Forderung  beruhen,-  der  Widerspruch  des  Verwalters  und  des
Gläubigers  kann  sich  weiter  auch  gegen  die  Bejahung  des  Charakters ­
  der  Forderung  als  Ronkursforderung  oder  gegen  die  Anerkennung ­
  des  beanspruchten  Vorrechts  richten.  Der  Umfang  der
Bestreitung  muß  angegeben  werden-  unterläßt  es  der  Widersprechende, ­
  sich  darüber  zu  erklären,  ob  er  die  Forderung  als
Uonkursforderung  ganz  oder  teilweise  anerkennt  oder  ob  er
lediglich  das  Vorrecht  bestreitet,  so  gilt  sein  Widerspruch  als
unbeschränkt.  Wird  in  diesem  Falle  der  Anspruch  im  Prozesse
ganz  oder  teilweise  als  Uonkursforderung  festgestellt  und  nur
das  beanspruchte  Vorrecht  abgesprochen,  so  fällt  dem  Beklagten
infolge  der  Nichtbeschränkung  seines  Widerspruches  ein  Teil  der
prozeßkosten  zur  Last.
Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  sofort  im  Prüfungstermin  in
die  Uonkurstabelle  eingetragen').  Nicht  bestrittene  Forderungen
gelten  als  festgestellt-  die  Wirkung  des  Widerspruchs  des  Verwalters ­
  oder  Gläubigers  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  es  sich
um  titulierte  oder  nichttitulierte  Forderungen  handelt.  Unter
ersteren  versteht  man  solche,  für  welche  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel ­
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurteil  oder  ein  vollstreckungsbefehl ­
  vorliegt,  unter  letzteren  jene,  welche  durch  einen  solchen  Titel
nicht  anerkannt  sind.  Bei  ersteren  ist  die  Wirkung  des  Widerspruchs
eine  geringere  wie  bei  letzteren.  Die  titulierte  Forderung  wird  der
festgestellten  Forderung  zunächst  im  wesentlichen  gleich  behandelt.
Die  auf  sie  treffenden  Anteile  werden  ungeachtet  der  Bestreitung
ausbezahlt,-  Sache  des  Widersprechenden  ist  es,  seinen  Widerspruch
gegen  titulierte  Forderungen  auf  dem  Rechtswege  zu  verfolgen  -  erst

] )  vgl.  das  Beispiel  einer  Tabelle  unten  S.  106  f.
            
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